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Gewusst wer und was: Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Personen als Rechtssubjekte

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An mehreren Stellen war bereits von »Personen« die Rede. Sie können beispielsweise Rechtsgeschäfte (insbesondere Verträge) abschließen oder Eigentümer sein. Aber was sind »Personen« eigentlich rechtlich gesehen? Und wo würden Sie – nachdem Sie jetzt schon den Aufbau des BGB kennen – gegebenenfalls suchen? Wenn Ihnen dazu der Allgemeine Teil des BGB einfällt, liegen Sie vollkommen richtig. Die einschlägigen Regelungen finden sich gleich im ersten Abschnitt (ab § 1 BGB). Zu differenzieren ist insoweit zwischen

 natürlichen Personen und

 juristischen Personen.

Das Privatrecht gilt für beide, für die natürlichen Personen ebenso wie für die juristischen Personen. Bei beiden handelt es sich um sogenannte Rechtssubjekte. Das Wichtige dabei: Solche Rechtssubjekte sind rechtsfähig.

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

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