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2.8.2 Die drei »A« des Strahlenschutzes Abstand von der Strahlenquelle halten (Quadratisches Abstandsgesetz):

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Bei doppeltem Abstand von der punktförmigen Strahlenquelle beträgt die Dosisleistung nur noch ein Viertel, bei vierfachem Abstand nur noch 1/16 der ursprünglichen Dosisleistung. Um eine Belastung der Einsatzkräfte zu minimieren, legt die FwDV 500 die Grenze des Gefahrenbereichs bei einer Dosisleistung von 25 μSv/h, oder falls diese Dosisleistung nicht erreicht wird, einen Mindestabstand von fünf Metern vom Gefahrenobjekt fest. Kann sichergestellt werden, dass sich der Gefahrenbereich auf einen bestimmten Gebäudeteil beschränkt, kann der Gefahrenbereich innerhalb des Gebäudes festgelegt werden.


Bild 6: Nutzung einer Teleskopsonde zur Messung der Dosisleistung an der Oberfläche eines Versandstücks, im Vergleich zu einer Messung im Abstand von 0,5 m verringert sich die auf den Trupp einwirkende Dosisleistung bei Verwendung einer drei Meter langen Teleskopsonde auf 1/36. (Quelle: M. Weigle)

CBRN-Schutz in der Gefahrenabwehr

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