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2 Gerecht und Recht – der lange Weg des Gesetzes
ОглавлениеDie biologische Unterscheidung von Geschlecht in Mann und Frau und die damit verbundene physisch bedingte Verschiedenheit genügte seit der Antike als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der beiden Geschlechter.5 In wie weit die natürlich gegebenen Unterschiede auch soziale Unterschiede rechtfertigen, wird in der Soziologie unter dem Begriff ‚gender studies’ als ‚soziales Geschlecht’ behandelt.6
Sozial ungleich bedeutet nicht unmittelbar auch sozial ungerecht, wird aber im Allgemeinen als solches empfunden. Dabei bewerten Frauen und Männer soziale Unterschiede in Deutschland in etwa gleich.7 Empirische Untersuchungen, die Aufschluss über das Empfinden von sozialer Ungleichheit zwischen den Geschlechtern geben, fehlen derzeit noch.8
Auch ohne empirische Untersuchung „[...] breitet sich das Bewusstsein aus, dass viele der [...] Unterschiede zwischen den Geschlechtern sozial ungerecht sind [...]“.9 In Verbindung mit Gerechtigkeit, die allgemein mit „Abwesenheit von Ungleichheit“10 verbunden wird, zeigte sich Ungerechtigkeit zwischen den Geschlechtern in Form von „Unterdrückung und Dominanz“.11
Frauen wurden aus den Entscheidungen der Politik ausgeschlossen und der Zugang zur Bildung, und damit auch zu den Berufen, wurde verwehrt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 fielen dem Mann alle Entscheidungen zu, die Ehe und Kinder betrafen. Und mit der Heirat ging das Vermögen seiner Ehefrau auf ihn über.12
Schon in Folge der Aufklärung und verstärkt Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden Forderungen, die Rechte der Frauen zu stärken. Die Frauenbewegung war geboren.13
Für die Bundesrepublik Deutschland bildet das Grundgesetz von 1949 einen wesentlichen Meilenstein der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Im Artikel 3, Absatz 2 wurde der Passus festgeschrieben: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“14
Am 27. Oktober 1994 wurde das Grundgesetz im Artikel 3, Absatz 2 ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“15
Das ist ein Hinweis auf Missstände in der Umsetzung des Grundgesetzartikels nach 1949. Tatsächlich folgten erst im Verlauf der folgenden Jahre zahlreiche Gesetze und Initiativen zur Umsetzung der Verfassung in Bezug auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.16
Die Forderung nach gleichen Rechten [...durch die] Frauenbewegung [...] hat mit der Verwirklichung zumindest formaler Gleichheit offensichtlich nicht die erhofften Erfolge hinsichtlich tatsächlicher Gleichberechtigung verbucht [...weil damit] eine Orientierung an einem von Männern geprägten Begriff von Gleichheit, von Recht und von Freiheit einhergehe [...] 17
Eine rechtliche Gleichbehandlung von Frauen reichte jedoch offensichtlich nicht, um das Ziel einer sozialen Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen.