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1.4 Erforderlichkeit einer Abwägung

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Wie bereits ausgeführt muss die Reichweite des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit schutzwürdigen Interessen des Berichterstattenden oder der Allgemeinheit aus Meinungsäußerungs-, Presse- und Kunstfreiheit abgewogen werden. Dabei reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Wortberichterstattung und Bildberichterstattung grundsätzlich verschieden weit; während die Veröffentlichung eines Bildes einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall.[165] Es bedeutet einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt.[166] Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen zwar nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung; es ist in solchen Fällen aber einer Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wort- oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt.[167] Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet dagegen keinen Schutz davor, überhaupt in einem Wortbeitrag individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten.[168]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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