Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 306
1.6.1 Grundsätzliches zum Schutzumfang
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Wie dargetan fallen Tatsachenbehauptungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG heraus. Allerdings ist eine unwahre Tatsachenbehauptung nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsbildung zu dienen.[180] Als Konsequenz ist es sinnvoll zu unterscheiden: Liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine im Zeitpunkt der Äußerung nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung oder eine wahre, aber ehrenrührige Tatsachenbehauptung vor?