Читать книгу Sozialrecht - Annett Stöckle - Страница 18

1.3.5Allgemeine Grundsätze des Leistungsrechts

Оглавление

Dem Vorbehalt spezieller Regelungen in den anderen Büchern unterliegen die §§ 38–59 SGB I, die im Leistungsrecht als Grundsatz anzuwenden sind, sofern es dazu keine vorrangige Regelung gibt.

Auf Sozialleistungen besteht gemäß § 38 SGB I ein Anspruch, soweit die Spezialnorm den Leistungsträger nicht ermächtigt, nach Ermessen zu handeln. Ein Rechtsanspruch auf eine Sozialleistung besteht demnach dann, wenn die Voraussetzungen nach der Spezialnorm erfüllt sind und in dieser Norm dem ausführenden Leistungsträger kein Ermessen eingeräumt wurde. Dem Bürger wird damit ein einklagbares Recht auf die Leistung gewährt. Die Verwaltung hingegen wird zur Leistung bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet.

Abzugrenzen ist der Rechtsanspruch aus § 38 SGB I zur Ermessensleistung nach § 39 SGB I.

Wird dem Leistungsträger in einer Rechtsnorm Ermessen eingeräumt, so besteht der Anspruch des Antragstellers in der ordnungsgemäßen und pflichtgemäßen Ermessensausübung durch den Leistungsträger (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Mit Ermessensregelungen werden der Verwaltung vom Gesetzgeber Gestaltungsspielräume eingeräumt. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Norm und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben.

Die Behörde muss ihre Entscheidung begründen und dabei erkennen lassen, dass sie Ermessen ausgeübt hat. Insbesondere gilt es zu begründen, wie sie zu dieser Ermessensentscheidung gekommen ist. Wird eine Entscheidung der Behörde gerichtlich überprüft, deren Grundlage eine Ermessensnorm war, konzentriert sich die Prüfung allein darauf, ob der Behörde bei der Ausübung des Ermessens Fehler unterlaufen sind, d. h., wurde Ermessen erkannt und ausgeübt und wurden dabei keine sachfremden Erwägungen einbezogen. Weiterhin wird geprüft, ob die Entscheidung im rechtlich eingeräumten Ermessensrahmen getroffen wurde.

Die Leistungen werden mit Entstehen fällig (§ 41 SGB I). Besteht Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach, aber zur Feststellung der Höhe ist noch längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers steht (§ 42 SGB I).

Bis zum 31.07.2016 wurde die Vorschussregelung nach § 42 SGB I auch bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II angewendet, da es eine Spezialnorm dazu im SGB II nicht gab. Mit der Einführung des § 41a SGB II am 01.08.2016 im Rahmen des 9. Änderungsgesetzes wurde eine Spezialnorm geschaffen, nach der eine vorläufige Bewilligung (quasi als Vorschuss) erfolgen muss, sodass § 42 SGB I im SGB II keine Anwendung mehr findet.

Die Auszahlung von Geldleistungen soll kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut erfolgen (§ 47 SGB I).

Weiterhin regeln die §§ 51, 52 sowie 53 ff. SGB I die Aufrechnung, Verrechnung sowie die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen. Hierzu gibt es allerdings Spezialregelungen im SGB II und SGB XII.

Sozialrecht

Подняться наверх