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2.1.1Rechtsgrundlagen, Aufgabe und Inhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende 2.1.1.1Rechtsgrundlagen

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Die gesetzlichen Regelungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind als Bundesgesetz im Sozialgesetzbuch II verankert.

Das Sozialgesetzbuch II stellt den wesentlichen Kern des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt dar (sog. Hartz IV). Bis zur Einführung des SGB II wurden mit der Arbeitslosenhilfe und mit der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zwei staatliche Fürsorgesysteme für erwerbsfähige Personen nebeneinander umgesetzt. Dies war ineffizient, bürokratisch und wenig bürgerfreundlich. Die Zusammenführung zum Sozialgesetzbuch II sollte durch intensive Betreuung und Beratung die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt erhöhen und gleichzeitig Eigenverantwortung stärken. Sozialhilfe wird nun nur noch für nicht erwerbsfähige Personen geleistet.

Das SGB II wurde nach der Einführung am 01.01.2005 bereits mehrfach geändert. Mit dem 9. Änderungsgesetz zum SGB II, das mit Wirkung vom 06.08.2016 in Kraft getreten ist, wurden mehrere grundlegende Rechtsänderungen vorgenommen.

Darüber hinaus bilden die

•Rechtsverordnungen des Bundes (Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung – ALG II-V, Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV, Regelsatzverordnung – RSV) und die

•Richtlinien der kommunalen Träger

die rechtlichen Grundlagen für die Erbringung der existenzsichernden Leistung.

Die ALG II-V als Verordnung des Bundes zur Durchführung des SGB II konkretisiert dabei die Berechnung von Einkommen sowie die Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Anspruchs.

Die Unbilligkeitsverordnung konkretisiert die Härtefallregelung bzw. definiert, wann die Inanspruchnahme einer vorrangigen Altersrente (Rente mit Abzügen) unbillig ist. Die Regelsatzverordnung bestimmt den Aufbau und die Höhe der Regelsätze im SGB XII. Diese gelten in gleicher Höhe für das SGB II.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird durch zwei Kostenträger finanziert. Der Bund trägt dabei u. a. die Kosten für die Regelleistung und die Mehrbedarfe sowie die Krankenversicherungskosten. Die örtlich zuständigen Kommunen sind für die Finanzierung der Kosten für Unterkunft und der einmaligen Beihilfen zuständig. Für die von ihnen finanzierten Leistungen können die Kommunen Richtlinien zur Durchführung des SGB II hinsichtlich dieser erlassen, z. B. für die Regelung, welche Kosten in ihrer Kommune für die Anmietung eines Wohnraums angemessen sind.

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