Читать книгу Sozialrecht - Annett Stöckle - Страница 23

2.1.1.3Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 4 SGB II)

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Gemäß § 1 Abs. 3 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in drei Formen erbracht. Sie umfasst vorrangig die Beratung, die überwiegend im Bereich der Leistungen zur Eingliederung für Arbeit, dem sog. Arbeitsvermittlungsbereich, erbracht wird. In diesem Bereich werden auch die Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit, z. B. durch Vermittlungsvorschläge oder finanzielle Unterstützung bei den Bewerbungskosten, erbracht. Der Gesetzgeber legt in der Gliederung der Leistung eine Priorisierung fest. Vorrang sind demnach Beratungsleistungen zu erbringen und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Erst an dritter Stelle steht die Aufgabe der Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Rangfolge unterstreicht die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Satz 4 SGB II verfolgten Ziele. Beleuchtet man die Leistungserbringung der Jobcenter in der Praxis ist deutlich zu erkennen, dass ohne einen gesicherten Lebensunterhalt keine erfolgreiche Integrationsarbeit möglich ist. Das heißt, plagen den Leistungsberechtigten existenzielle Sorgen, führt eine Beratung zur Integration in den Arbeitsmarkt zu wenig Erfolg.

Im praktischen Alltag der Jobcenter verzahnen sich alle drei Leistungsformen. Nur wenn alle drei genannten Leistungsformen erfolgreich umgesetzt und erbracht werden, ist die Aussicht der Zielerreichung, ein Leben ohne Grundsicherung zu führen, gegeben.

Die Leistungen der Grundsicherung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen (§ 4 Abs. 1 SGB II). Der Leistungsträger kann individuell über die Form der Leistungserbringung entscheiden.

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