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2.2.1Rechtsgrundlagen, Aufgabe und Inhalt der Sozialhilfe 2.2.1.1Rechtsgrundlagen

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Die Regelungen zur Sozialhilfe finden sich überwiegend im SGB XII. Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz, d. h., es gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus gibt es:

Rechtsverordnungen des Bundes, die den Inhalt einzelner Vorschriften konkretisieren; so sagt z. B. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, dass Vermögen in Form „kleinerer Barbeträge“ der Sozialhilfegewährung nicht entgegensteht, und die „Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ enthält Vorschriften dazu, welche Beträge als „kleinerer Barbetrag“ anzusehen sind.

Ausführungsgesetze der Länder: An einigen Stellen hat der Gesetzgeber den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, Einzelheiten zur Durchführung des Gesetzes selber zu bestimmen. Eine solche Regelung findet sich z. B. in § 97 Abs. 2 SGB XII. In § 97 Abs. 1 SGB XII steht, dass es verschiedene Sozialhilfeträger (Kapitel 2.4) gibt, nämlich örtliche und überörtliche Träger. Nach Abs. 2 werden die Fälle, in denen der überörtliche Träger sachlich (also inhaltlich) zuständig ist, nach Landesrecht bestimmt. In NRW stehen diese Regelungen im „Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)“.

Satzungen der Sozialhilfeträger: Satzungen werden im Rahmen des Sozialhilferechts häufig dazu genutzt, Aufgaben an nachgeordnete Behörden zu delegieren. So kann z. B. ein Kreis, der für die Sozialhilfegewährung zuständig ist, diese Aufgabe durch Satzung auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen. Dies wird häufig aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit gemacht, weil die Wege zu den Rathäusern für die Bürger meistens kürzer sind als bis zur nächsten Kreisverwaltung.

Richtlinien der Sozialhilfeträger: In Richtlinien gibt der jeweilige Sozialhilfeträger vor, wie in seinem Zuständigkeitsbereich in der Regel in bestimmten Fällen zu verfahren ist. Sie sollen die Entscheidungsfindung vereinfachen und dazu beitragen, dass gleiche Fälle auch von verschiedenen Mitarbeitern mit gleichem Ergebnis bearbeitet werden.

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