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2.3.2Leistungen der Krankenversicherung nach SGB V

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Neben der Kostenübernahme für Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen erbringen die gesetzlichen Krankenkassen auch finanzielle Leistungen an ihre Versicherten.

Mitglieder von gesetzlichen Krankenversicherungen haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind oder stationär behandelt werden.

Bis zu sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung bei sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit zu 100 %. Bei Erkrankung über sechs Wochen hinaus leistet die Krankenkasse Krankengeld als Entgeltersatzleistung in Höhe von 70 % des regelmäßig bezogenen Bruttoarbeitsentgelts. Die maximale Bezugsdauer beträgt 78 Wochen.

Arbeitslosengeld II-Empfänger, die nicht erwerbstätig sind oder nur einen Minijob ausüben, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten während der gesetzlichen Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld.

Der gesetzliche Mutterschutz beträgt sechs Wochen vor der Geburt (vor dem voraussicht- lichen Entbindungstermin) sowie acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit unterliegt die werdende Mutter einem Beschäftigungsverbot. Als Mutterschaftsgeld wird das durch- schnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Beschäftigungsmonate gezahlt, maximal jedoch 13,00 € täglich. Übersteigt das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt 13,00 € täglich, so zahlt der Arbeitgeber die Differenz zum tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt. Somit entsteht der werdenden Mutter kein finanzieller Verlust in der Zeit des Mutterschutzes.

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