Читать книгу Sozialrecht - Annett Stöckle - Страница 25

2.1.1.4.2Grundsatz der Subsidiarität (§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3 SGB II)

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Subsidiarität leitet sich aus dem lat. „subsidium“ ab. Es bezeichnet die zurückbleibende Hilfe. Eine kleinere Gemeinschaft hat den Vorrang im Handeln, d. h. hier der Leistungsberechtigte und ggf. seine Bedarfsgemeinschaft, gegenüber der größeren Gemeinschaft, hier der Steuerzahler bzw. die Gemeinschaft der Steuerzahler.

Das Subsidiaritätsprinzip wird deshalb auch als Nachrangprinzip bezeichnet. Es gilt im SGB II uneingeschränkt, auch wenn es nicht so deutlich wie im SGB XII in einer Rechtsnorm benannt wird. Es findet seine Verankerung insbesondere in den §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 sowie den §§ 9, 11, 12 und 12a SGB II.

Die Selbsthilfeverpflichtung besteht vorrangig in der Verwertung der Arbeitskraft, aber auch der Einsatz von vorhandenem Einkommen und Vermögen wird gefordert.

Nach der Regelung des § 9 SGB II besteht Hilfebedürftigkeit nur dann, wenn nicht ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden sind oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Verwandten oder Trägern anderer Sozialleistungen, gewährt werden kann.

Das heißt konkret, Ansprüche aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur dann erbracht, wenn es keine anderen vorrangig verpflichteten Personen oder Stellen gibt, gegen die der Leistungsberechtigte Ansprüche hat.

Grundsicherungsleistungen sind anderen Sozialleistungen gegenüber absolut nachrangig. Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, vorrangige Ansprüche geltend zu machen, z. B. durch die Beantragung anderer Sozialleistungen, und muss diese auch in Anspruch nehmen (siehe § 5 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 12a SGB II).

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