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2.2.1.4.4Gesamtfall- und Untersuchungsgrundsatz

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§ 18 SGB XII beinhaltet auch den Gesamtfall- und Untersuchungsgrundsatz. Dieser steht zwar nicht ausdrücklich in der Vorschrift, ergibt sich aber im Zusammenhang mit den §§ 18 und 20 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch, die auch für die Sozialhilfe gelten. Der Grundsatz besagt, dass der Sozialhilfeträger, wenn ihm ein Bedarf bekannt wird, den gesamten Fall prüfen muss. Wenn also eine Person beim Sozialamt anruft und sagt, sie möchte Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, muss der Sozialhilfeträger von sich aus prüfen, ob die Person auch andere Sozialhilfeleistungen, also z. B. Hilfe zur Pflege, benötigt oder ob vielleicht noch weitere Personen aus der Familie, etwa ein Ehepartner, Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben.

Sozialrecht

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