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2.2.1.4.5Gegenwärtigkeitsprinzip (§ 18 SGB XII)

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Ebenfalls aus § 18 SGB XII ergibt sich das Gegenwärtigkeitsprinzip. Dass Sozialhilfe nach § 18 SGB XII erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens geleistet werden kann, bedeutet gleichzeitig, dass Leistungen für die Zeit vor dem Bekanntwerden ausgeschlossen sind. Es gibt also keine Sozialhilfe für die Vergangenheit, insbesondere können keine Schulden übernommen werden. Sind aufgrund des Bekanntwerdens im laufenden Monat Leistungen nur für einen Teilmonat zu erbringen, wird immer auf Basis von 30 Tagen gerechnet, auch wenn der Monat tatsächlich mehr oder weniger Tage hat.

Sozialrecht

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