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2.2.1.4.2 Grundsatz der Individualität (§ 9 SGB XII)

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Bei der Gewährung von Sozialhilfe sind nach § 9 SGB XII immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist also nicht so, dass jede Person, die Sozialhilfe erhält, gleich hohe Leistungen bekommt. Vielmehr sind insbesondere

•die Art des Bedarfs (braucht jemand z. B. Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt oder für die Pflege?),

•die örtlichen Verhältnisse (wo und wie lebt die Person, die Leistungen bekommt?) und

•die eigenen Kräfte und Mittel (kann die Person noch arbeiten? welches Einkommen und/oder Vermögen ist vorhanden?)

der leistungsberechtigten Personen zu berücksichtigen.

Nach § 9 Abs. 2 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung beziehen, entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den Sozialhilfeträger verbunden ist (Satz 3).

Beispiel:

Ein Leistungsempfänger muss aus gesundheitlichen Gründen umziehen und hat die Wahl zwischen zwei Wohnungen, die etwa gleich teuer sind. Er möchte in die teurere Wohnung ziehen, weil diese in der Nähe seiner Kinder ist, die sich um ihn kümmern, während die andere Wohnung 30 km vom Wohnort der Kinder entfernt ist. In diesem Fall soll der Sozialhilfeträger dem Wunsch, in der Nähe der Kinder zu wohnen, entsprechen und die etwas höheren Kosten berücksichtigen.

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