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2.3.4Wohngeld

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Wohngeld soll die ungedeckten Kosten für Unterkunft decken und damit den Bezug von Grundsicherungsleistungen vermeiden. Der Wohnkostenzuschuss kann für Mieter einer Wohnung/eines Zimmers, für Untermieter, aber auch für Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (sog. Lastenzuschuss) gezahlt werden. Vom Bezug von Wohngeld sind nach § 7 Abs. 1 und 3 Wohngeldgesetz (WoGG) jedoch Personen ausgeschlossen, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, und Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten. Das heißt konkret, dass Wohngeld und Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII nicht parallel gezahlt werden können. Deshalb ist Wohngeld nur zu beantragen, wenn durch die Wohngeldzahlung der Bedarf vollständig gedeckt wird und ein Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII damit vermieden werden kann.

Zuschussfähig ist die Bruttokaltmiete. Dazu gehören die Grundmiete sowie die kalten Betriebskosten wie z. B. Müllbeseitigung, Wasser und Abwasser, Treppenbeleuchtung usw. Bei der Wohngeldberechnung nicht berücksichtigt werden Heizkosten oder Kosten für die Nutzung von Möbeln, Garagen oder Stellplätzen. Berechnet wird das Wohngeld nach Höhe der Bruttokaltmiete und der Anzahl der Haushaltsmitglieder unter Abzug anzurechnenden Jahreseinkommens. Das anzurechnende Jahreseinkommen ist dabei nicht das tatsächlich zufließende Nettoeinkommen. Das Wohngeldgesetz sieht den Abzug diverser Freibeträge je nach Einkommensart pauschal vor.

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