Читать книгу Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund - Benjamin Vogel - Страница 9
Оглавление2. SINNGEHALTE DER EHE BIS ZUM CIC/1983
C. 1055 § 1, die das Eherecht einleitende Norm des CIC/1983, nennt zwei Bereiche, auf welche die Ehe hingeordnet ist: das Wohl der Ehegatten (bonum coniugum) und die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft (procreatio et educatio prolis).13 Beide Hinordnungen scheinen gleichberechtigt nebeneinander zu stehen. In ihrer heutigen Gestalt ist die Norm das (vorläufige) Ergebnis eines langwierigen Ringens. Es soll in Grundzügen nachgezeichnet werden, bevor in Kapitel 3 der Gesetzestext eingehend untersucht wird.
2.1 Lehramtliche Festlegungen und theologische Entwürfe vor dem II. Vatikanischen Konzil
Welche Sinngehalte14 gehören zum Wesen der Ehe? Stehen sie gleichrangig nebeneinander oder besteht unter ihnen eine Hierarchie? Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen lässt sich bis ins 4. Jh. n. Chr. zurückverfolgen. Sowohl die Paarbeziehung der Eheleute als auch ihre Aufgabe als Eltern waren dabei Gegenstand theologischer Erörterung.15 Beide Dimensionen finden sich auch in der Eheenzyklika Arcanum divinae sapientiae von Papst Leo XIII. aus dem Jahr 1880. Als Zwecke der Ehe werden dort genannt: Fortpflanzung des Menschengeschlechts, die Verbesserung des Lebens der Eheleute und das Wohlergehen der Familie. Die Fortpflanzung und damit der prokreative Sinngehalt der Ehe steht in dieser Aufzählung zwar an erster Stelle, doch gibt es keine Anzeichen für eine Überordnung über die anderen Zwecke.16 Eine eindeutige lehramtliche Festlegung lässt sich zu dieser Zeit nicht erkennen, auch bei den Kodifikationsarbeiten zum CIC/1917 wurde das Verhältnis der Ehezwecke noch diskutiert: Die einen sprachen sich für eine Nennung der Ehezwecke aus, ohne eine Rangfolge festzulegen; die anderen lehnten die Gleichstellung der Ehezwecke ab: Unter Verweis auf Thomas von Aquin betrachteten sie die Fortpflanzung als primär, während den Sekundärzwecken mutuum adiutorium bzw. remedium concupiscentiae keine rechtliche Bedeutung für die Gültigkeit der Ehe beigemessen wurde.17
Die letztgenannte Position setzte sich durch und fand ihren rechtlichen Niederschlag in c. 1013 § 1 CIC/1917: „Matrimonii finis primarius est procreatio atque educatio prolis; secundarius mutuum adiutorium et remedium concupiscentiae.“ Das Nebeneinander von partnerschaftlicher und prokreativer Dimension wurde im piobenediktinischen Codex zugunsten einer alleinigen Vorrangstellung der Elternschaft verstanden. Papst Pius XI. hielt 1930 in seiner Eheenzyklika Casti connubii an dieser Rangfolge fest und betonte die Unterordnung der Sekundärzwecke unter den Hauptzweck der Fortpflanzung.18 Zugleich würdigte er aber auch den Stellenwert der partnerschaftlichen Beziehung:
„Diese wechselseitige innere Formung der Gatten, das beharrliche Bemühen, sich gegenseitig zu vollenden, kann in einer gewissen sehr richtigen Weise, wie es der Catechismus Romanus lehrt, auch als erste Ursache und Begründung der Ehe bezeichnet werden, wenn die Ehe nicht im engeren Sinn als Einrichtung zur ordnungsgemäßen Zeugung und Erziehung von Nachkommen verstanden wird, sondern im weiteren als Gemeinschaft, Vertrautheit und Verbindung des ganzen Lebens.“19
Somit stehen in der Enzyklika zwei Ansätze nebeneinander: auf der einen Seite die Bekräftigung einer Zweckhierarchie mit dem allein rechtsrelevanten Primärzweck der Fortpflanzung, wie sie dem CIC/1917 entspricht, auf der anderen Seite die Wertschätzung der Paarbeziehung der Eheleute. Die Spannung zwischen diesen Ansätzen sollte durch die Unterscheidung der Definition der Ehe in einem engeren bzw. einem weiteren Sinn überwunden werden: Die Ehe im engeren Sinn wird primär als Zeugungsgemeinschaft angesehen, nur in einem weiteren Sinn komme der Paarbeziehung grundlegende Bedeutung zu.20 Da aus der Definition im weiteren Sinn jedoch keine Konsequenz für die rechtliche Umsetzung bzw. das hinter der kodikarischen Norm stehende Eheverständnis erfolgte, wurde diese Divergenz nicht aufgelöst.
In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde auch vonseiten der akademischen Theologie das Verhältnis der ehelichen Sinngehalte thematisiert. Bereits 1905 schrieb der Tübinger Moraltheologe Anton Koch der Lebensgemeinschaft der Gatten noch vor der Elternschaft die erste Stelle zu.21 Ausführlich widmete sich Herbert Doms22 dieser Fragestellung: Dabei legte er u. a. die ehepsychologische Erkenntnis zugrunde, dass meist nicht die Fortpflanzung ausschlaggebendes Ehemotiv sei, sondern der Wunsch der Gatten nach gegenseitiger Vollendung. Diese werde zwar auch durch die Kinder bewirkt, in erster Linie jedoch durch die Gemeinschaft der Partner.23 Diese „zweieinige Lebensgemeinschaft“24 sei der innere Sinngehalt der Ehe, sie sei „zunächst etwas tief Sinnhaftes in sich selbst, bevor sie ‚zu etwas‘ ist […].“25 Doms unterschied diesen Ehesinn von den Ehezwecken (Vollendung der Gatten bzw. Zeugung von Nachkommen) und plädierte dafür, auf die Festlegung einer Rangfolge dieser Zwecke zu verzichten.26 Von diesen Überlegungen auf der metaphysischen Ebene trennte er die rechtliche Ebene der Ehe ab und erreichte so eine Kompatibilität mit der lehramtlichen bzw. kodikarischen Auffassung. Ähnlich wie in Casti connubii stehen in diesem Entwurf die beiden Sphären unvermittelt nebeneinander und der personale Zweck wird rechtlich nicht relevant.27
Auch der Berliner Jesuit Hermann Muckermann bejahte die Bedeutung der personalen Dimension neben der prokreativen, nahm die Verhältnisbestimmung jedoch anders vor als die beiden zuvor genannten Autoren. Er ging von einem doppelten Sinn der Ehe aus28 und sah die „unmittelbare Aufgabe“ des ehelichen Zusammenlebens darin, „aus der Ergänzungsfähigkeit heraus durch den seelischen Austausch die Entwicklung zu einem höheren Menschentum zu erreichen“29. Die Zeugung und Erziehung von Nachkommen seien diesem Sinngehalt jedoch nicht gleich-, sondern übergeordnet: Er betonte, dass „der tiefste Sinn der Ehe nicht nur in der Lebensgemeinschaft von Gatte und Gattin [liege], sondern vor allem in der ehelichen Fruchtbarkeit.“30 Die Ergänzung der Partner könne erst dann als vollkommen betrachtet werden, wenn ein Kind aus der Ehe hervorgehe.31 Zusammengefasst bestehe die Ehe
„ganz allgemein in der Ergänzung der beiden geschlechtlich verschiedenen Menschen, um der gegenseitigen Vervollkommnung zu dienen und die gesamte Lebensaufgabe – jeder auf seine Art – gemeinsam zu lösen. Dieser allgemeine Sinn, den als solchen auch der römische Katechismus anerkennt, schließt den zweiten Sinn ein, der, von der Natur sowohl als von der Übernatur aus gesehen, der wichtigste ist. Man bezeichnet ihn als finis primarius. Dieser Sinn betrifft das Kind, und zwar seine Entstehung und seine Gestaltung und Erziehung […].“32
Auch hier ergibt sich aus der Anerkennung des Eigenwerts der Paarbeziehung keine Konsequenz in rechtlicher Hinsicht.
Die damaligen Versuche stimmen im Bemühen überein, die traditionelle Engführung auf den Fortpflanzungszweck durch die Würdigung eines eigenständigen personalen Zieles zu überwinden. Neben diesem Anliegen waren die Autoren bestrebt, eine Anschlussfähigkeit an die lehramtlichen und kodikarischen Vorgaben zu bewahren. Damit lässt sich auch der Verzicht auf rechtliche Folgerungen erklären. Ferner ist zu beachten, dass die Autoren einen genuin sakramenten- bzw. moraltheologischen Ansatz verfolgten; daher standen Grundlegung und Darstellung des Ehelebens im Vordergrund und nicht die Anforderungen an den Ehewillen.33
Dennoch sah sich das kirchliche Lehramt zu Klarstellungen veranlasst: In seiner Ansprache vor dem Apostolischen Gericht der Rota Romana vom 03.10.1941 verurteilte Papst Pius XII. die Auffassung, Primär- und Sekundärzweck seien „ugualmente principale“.34 Der Sekundärzweck dürfe zwar nicht bestritten werden, doch sei er dem Primärzweck wesentlich unter- und seiner intrinsischen Struktur nach auf diesen hingeordnet.35 Das Hl. Offizium mahnte dies in einem von Pius XII. approbierten Dekret vom 30.04.1944 ebenfalls an. Anstoß gaben nicht näher genannte Veröffentlichungen, welche verneinten, dass die Zeugung von Nachkommen den Primärzweck darstelle, oder die Unterordnung der Sekundärzwecke unter den Primärzweck ablehnten.36 Exemplarisch wird die Behauptung angeführt, die Ehe sei vorrangig zur persönlichen Ergänzung und Vervollkommnung der Partner eingerichtet.37 Weil aus solchen Ansichten Irrtümer und Unsicherheiten entstehen könnten, sah sich die Kongregation veranlasst, einzuschärfen, dass diese Positionen nicht geduldet werden könnten.38 Pius XII. wiederholte das in mehreren Ansprachen, besonders deutlich und mit ausdrücklicher Berufung auf das Dekret des Hl. Offiziums in seiner Ansprache bei der Versammlung der katholischen Hebammen Italiens vom 29.10.1951.39 Obwohl das kirchliche Lehramt die personale Dimension der Ehe in den o. g. Lehrschreiben anerkannte, betonte es, diese sei vom Fortpflanzungszweck abhängig und ihr komme rechtliche Bedeutung nicht zu. Insofern wurde den ehe- und moraltheologischen Vorstößen, die Ehezwecklehre zu modifizieren, eine klare Absage erteilt. Eine Weiterentwicklung der Ehetheologie, die der Paarbeziehung einen Eigenwert einräumte, und das lehramtliche Beharren auf der Hierarchie der Ehezwecke standen einander unversöhnlich gegenüber.
Der italienische Kanonist Arturo C. Jemolo zeigte an einem fiktiven Fall eindrücklich die Diskrepanz zwischen dem personalen Eheverständnis und der damals geltenden Rechtslage auf: In diesem Beispiel will ein Mann eine Frau mit dem Ziel heiraten, an ihrer Familie Rache zu nehmen. Er hat vor, seine Braut in der Ehe zu quälen, um so deren Familie leiden zu lassen und sie zu demütigen. Wie war ein solcher Ehewille nach der Rechtslage des CIC/1917 zu beurteilen? Jemolo konstatierte: Solange der Mann nicht durch positiven Willensakt eines der drei augustinischen Ehegüter oder die gegenseitige Übertragung des Rechts auf zeugungsgeeigneten Geschlechtsverkehr (ius in corpus) ausschlösse, wäre der Ehewille in rechtlicher Hinsicht ausreichend, um eine gültige Ehe einzugehen.40 Das wäre sogar dann der Fall, wenn der Mann darüber nachdächte, seine Braut zu töten.41 Technisch gesehen, würde es sich um eine gültige Ehe handeln, doch sei gleichermaßen klar, dass es sich bei dieser Heirat zur Erfüllung einer vendetta um etwas handle, das keinesfalls dem entspreche und dessen würdig sei, was gemeinhin als Ehe angesehen werde.42
2.2 Sinngehalte der Ehe in der Pastoralkonstitution Gaudium et spes
Die lehramtlichen Zurückweisungen neuer ehetheologischer Entwürfe vermochten weder die Diskussion um das Zueinander der Sinngehalte der Ehe gänzlich zu unterbrechen, noch boten sie eine Lösung für das zugrundeliegende Problem.43 Der Fragenkomplex wurde im Kontext der Vorbereitungen und Beratungen des II. Vatikanischen Konzils (1962–1965) erneut behandelt und kontrovers diskutiert.
Bei seiner Ansprache zur feierlichen Eröffnung des Konzils vom 11.10.1962 warnte Papst Johannes XXIII. vor einer negativen Sicht auf den Verlauf der Geschichte und rief die Konzilsväter dazu auf, die Aufmerksamkeit nicht nur auf die kirchliche Überlieferung, sondern auch auf die Entdeckungen und Bedürfnisse der Gegenwart zu richten.44 Das so verstandene aggiornamento im Sinne einer Inkulturation der Offenbarung im Dialog mit der Gegenwart sollte zu einem Leitmotiv des Konzils werden.45 Besonders deutlich tritt dieses Grundanliegen in der „Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute“ Gaudium et spes hervor: Bereits in der Überschrift des ersten Artikels wird die „engste Verbundenheit der Kirche mit der ganzen Menschheitsfamilie“46 ausgesagt. Die Kirche steht der Welt nicht einfachhin als (be-)lehrende Institution gegenüber, sondern ist innigst (intima) mit ihr verbunden und von ihr betroffen.47 Nach dieser programmatischen Einleitung entfaltet die Konstitution eine christliche Anthropologie, auf deren Basis sie wichtige Einzelfragen des menschlichen Lebens erörtert, darunter auch die „Förderung der Würde der Ehe und der Familie“48.
Das Ehekapitel in der jetzt vorliegenden Gestalt hat eine bemerkenswerte Vorgeschichte.49
In den ersten Entwürfen wurde noch an der Hierarchie der Ehezwecke festgehalten: So bekräftigte bspw. das Schema De castitate, virginitate, matrimonio, familia vom 07.05.1962 die Vorrangstellung des Primärzwecks der Zeugung und Erziehung von Nachkommen vor den Sekundärzwecken und allen übrigen subjektiven Zielen, welche die Partner mit der Eheschließung verbinden.50 Diese Ordnung der Ehezwecke zu leugnen, wurde als zu verurteilender Irrtum angesehen.51 Das überarbeitete Schema Constitutio dogmatica de castitate, matrimonio, familia, virginitate, das Papst Johannes XXIII. am 13.07.1962 genehmigte und das den zukünftigen Konzilsvätern übersandt wurde,52 beinhaltete diesbezüglich kaum Änderungen.53 In einem nächsten Schema wurde zwar auf die Zweckterminologie verzichtet, doch verwies man zunächst noch auf das Dekret des Hl. Offiziums von 1944 und implizierte damit einen gewissen Vorrang der Fortpflanzung.54 Später wurde der Verweis auf das Dekret aufgegeben und die Rolle der ehelichen Liebe stärker betont; personaler und prokreativer Sinngehalt wurden in einer Balance gesehen.55 Diese Entwicklung setzte sich bis in die Endphase der konziliaren Beratung fort, blieb aber bis zum Ende nicht unwidersprochen: Noch unter den letzten Änderungsvorschlägen zum Schema Constitutio pastoralis de Ecclesia in mundo huius temporis, wenige Wochen vor der Abstimmung über den endgültigen Text, wurde von 190 Vätern gefordert, sowohl die Hierarchie der Ehezwecke als auch die Übertragung des ius in corpus als Konsensobjekt im Ehekapitel festzuschreiben, „und damit versucht, diese deutlich kontraktuell geprägte Konzeption des alten Codex in den Konzilstext hineinzuretten.“56 Die zuständige Kommission wies diesen Vorschlag jedoch zurück: Einerseits mit dem formalen Argument, dass die Pastoralkonstitution nicht der richtige Ort für eine juristisch präzise Festlegung sei, andererseits wollte man nicht mehr davon abrücken, dass der Konsens wesentlich mehr umfasse als die bloße Übertragung von Rechten und Pflichten.57 Am 04.12.1965 wurde auf der 167. Generalkongregation des Konzils in zwölf einzelnen Abstimmungen über die Berücksichtigung der Änderungsvorschläge durch die Kommission entschieden. Der verbesserte Text des Ehekapitels wurde mit großer Mehrheit angenommen58 und die Konstitution schließlich am 07.12.1965 feierlich verabschiedet.59
Der endgültige Text des Kapitels über die Ehe umfasst sechs Artikel: Zunächst stellt GS 47 die fundamentale Bedeutung von Ehe und Familie für das Wohl der Person und der ganzen Gesellschaft fest, bevor einzelne Gefährdungen (bspw. Polygamie oder Egoismus) für die Würde dieser Institution aufgezählt werden. Die Lehre des Konzils versteht sich demgegenüber als Stärkung für die von diesen Problemen betroffenen Menschen. GS 48 beschreibt die Ehe in schöpfungstheologischer und soteriologischer Hinsicht.60 Gott wird als Urheber dieser „innige[n] Gemeinschaft des Lebens und der Liebe“, vorgestellt, die auch als Bund, als Ort inniger Verbundenheit und als „gegenseitiges Sich-Schenken zweier Personen“ beschrieben wird und als Sakrament die Eheleute stärkt. Die beiden Artikel 49 und 50 befassen sich mit der Bedeutung der Liebe bzw. der Fruchtbarkeit für die Ehe. Die Liebe umgreift die gesamte Wirklichkeit der ehelichen Gemeinschaft und kennt verschiedene Ausdrucksmöglichkeiten. Diese eheliche Liebe und die Ehe sind auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommen hingeordnet, Kinder werden als „vorzüglichste Gabe für die Ehe“ verstanden, doch wird explizit erklärt, dass auch eine kinderlose Ehe ihren Wert behalte. Die Aufgabe der Elternschaft sollen die Partner verantwortet und im Hören auf das eigene Gewissen wahrnehmen. GS 51 führt diesen letzten Gedanken weiter und hebt hervor, dass bei der Geburtenregelung nicht auf unsittliche Methoden zurückgegriffen werden dürfe.61 Mit Aussagen über die Erziehung der Kinder und einem Appell an alle Menschen, sich für den Schutz und die Förderung der Familie einzusetzen, schließt Artikel 52 das Ehekapitel der Pastoralkonstitution ab.
In Bezug auf das Verhältnis der Sinngehalte der Ehe ist von Bedeutung, welche Rolle die Konzilsväter der ehelichen Liebe (amor coniugalis) zuschreiben: Nach der Charakterisierung der ehelichen Gemeinschaft in GS 48 wird in den beiden folgenden Artikeln zuerst die eheliche Liebe und dann die Fortpflanzung behandelt. Ebenso wird die Liebe in eine Reihe mit der Fortpflanzung, der Einheit und der Treue gestellt.62 Die Parallelisierung von Liebe und Nachkommenschaft begegnet auch in GS 51.63 Solche Textstellen vermitteln den Eindruck, dass mit der Liebe ein eigenständiger Sinngehalt der Ehe neben der Fortpflanzung ausgedrückt werden sollte.
Doch es ist eine andere Verwendungsweise des Liebesbegriffs, die das Ehekapitel dominiert:64 So wird bereits zu Beginn von GS 48 mit der Liebe nicht nur ein Teilaspekt, sondern die gesamte Wirklichkeit der Ehe definiert.65 Derselbe Artikel handelt vom Segen Christi über die Liebe, womit auch an dieser Stelle die Ehe als Ganzes gemeint ist.66 Zweimal tritt die Liebe als Subjekt neben der Ehe auf, wenn erklärt wird, dass Ehe und Liebe auf Nachkommenschaft hingeordnet seien.67 An diesen Aussagen wird erkennbar, dass die eheliche Liebe nicht als ein bloßer Teilaspekt der Ehe verstanden wird, sondern die ganze Wirklichkeit der Ehe betrifft und beschreibt. Norbert Lüdecke sieht daher in der Liebe das „Strukturprinzip der gesamten Ehewirklichkeit“ und den „kontinuierliche[n] Referenzpunkt des ganzen Ehekapitels.“68
Die widersprüchliche Beschreibung des amor coniugalis als eigenständiger Sinngehalt neben der Fortpflanzung einerseits und als ein die ganze Ehe durchdringendes Strukturprinzip andererseits liegt darin begründet, dass während des Konzils noch keine klare Terminologie für einen partnerschaftlichen Sinngehalt zur Verfügung stand.69 Das darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Konzilstext neben dem prokreativen Sinngehalt ein selbständiger personaler Wert ausgedrückt werden sollte. Das wird sehr anschaulich in GS 48: Die Ehe wird hier vorgestellt als „innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe“, als ein „heilige[s] Band“, das „im Hinblick auf das Wohl der Gatten und der Nachkommenschaft sowie auf das Wohl der Gesellschaft nicht mehr menschlicher Willkür“ unterliege.70 Als dem Zugriff des Menschen entzogen werden demnach nicht mehr nur die Wesenseigenschaften der Ehe, Einheit und Unauflöslichkeit, sowie die prokreative Ausrichtung der Ehe betrachtet, sondern auch das Wohl der Gatten und das Wohl der Gesellschaft.71 Weiter heißt es, die Ehe sei „mit verschiedenen Gütern und Zielen ausgestattet“, die „von größter Bedeutung für den Fortbestand der Menschheit, für den persönlichen Fortschritt der einzelnen Familienmitglieder und ihr ewiges Heil; für die Würde, die Festigkeit, den Frieden und das Wohlergehen der Familie selbst und der ganzen menschlichen Gesellschaft“72 seien. Auch hier ist der Bezug zur Nachkommenschaft gegeben, gleichzeitig wird jedoch ausführlich die Wichtigkeit für die einzelnen Personen beschrieben und dieser Zusammenhang – allerdings nicht im Sinne einer Rangfolge – von der prokreativen Dimension abgesetzt.73 Die Güter und Ziele „lassen sich sowohl textgeschichtlich als auch in bezug auf die offizielle Endfassung des Ehekapitels textanalytisch als die beiden neben den Wesenseigenschaften der Einheit und Unauflöslichkeit bestehenden Werte der Partnerschaft und der Nachkommenschaft identifizieren.“74 Diese Werte werden mit den beiden folgenden Sätzen jeweils konkretisiert: Zunächst beschreibt die Konstitution die natürliche Hinordnung der Ehe und der Liebe auf Nachkommen, die als „Krönung“ angesehen werden.75 Danach wird die partnerschaftliche Dimension durch das biblische Bild des Ein-Fleisch-Werdens näher bestimmt.76 Die Gatten sind aufs Engste miteinander verbunden, bestreiten gemeinsam ihr Leben und „erfahren und vollziehen dadurch immer mehr und voller das eigentliche Wesen ihrer Einheit.“77 Diese eheliche Partnerschaft, die „Lebenseinheit der Ehegatten“78 wird nicht als Nebenzweck zur Fortpflanzung verstanden, sondern stellt einen „Wesenszug der Ehe“79 dar. Es geht hier um die Intersubjektivität der Partner und um die Bereicherung, die sie aus dem täglichen Miteinander erfahren.80
Anschließend werden aus beiden Sinngehalten – und zwar gleichermaßen aus dem partnerschaftlichen wie dem prokreativen – die Wesenseigenschaften der Ehe abgeleitet: Treue und unauflösliche Einheit der Partner liegen in der Vereinigung und der Selbstschenkung der Gatten ebenso begründet wie im Wohl der Kinder.81 Die traditionelle Herleitung der Wesenseigenschaften allein aus dem bonum prolis wird damit überwunden.82 Auch daran lässt sich ablesen, dass die Konzilsväter eine Gleichrangigkeit zwischen beiden Werten vertreten.83 GS 48 schließt mit dem Auftrag an die Ehepartner und die ganze Familie, Zeugnis für das Wirken Christi abzulegen. Erreicht werden soll das „durch die Liebe der Gatten, in hochherziger Fruchtbarkeit, in Einheit und Treue“84 und durch die Kooperation der Familienmitglieder. Liebe ist hier wiederum nicht Synonym für die Ehe als Ganzes, sondern drückt den partnerschaftlichen Wert aus. Entscheidend ist, dass partnerschaftlichem und prokreativem Wert in gleicher Weise Zeugnischarakter zugeschrieben wird.85
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Konzilsväter in GS 47–52 die im CIC/1917 normierte und später lehramtlich wiederholt eingeschärfte Unterscheidung zwischen dem Primärzweck der Zeugung und Erziehung von Nachkommen und den Sekundärzwecken der gegenseitigen Hilfe bzw. dem Heilmittel gegen die Begierlichkeit aufgeben. Stattdessen etablieren sie neben dem prokreativen Sinngehalt der Ehe einen diesem gleichwertigen und eigenständigen partnerschaftlichen Sinngehalt. Die Verbindung der Ehepartner wird nicht länger in erster Linie als Gemeinschaft zur Fortpflanzung gesehen, sondern als gleichermaßen von beiden Werten geprägter Liebesbund. Dies lässt sich – trotz begrifflicher Unschärfen im Endtext – anhand der Textgeschichte aufzeigen. Beide Sinngehalte gehören zum Wesen der Ehe, zwischen ihnen besteht eine Balance und nicht eine Rangfolge.86 Insofern ist die konziliare Lehre auch eine Absage an ehetheologische Entwürfe, die der Paarbeziehung als solcher einen Vorrang vor der Fortpflanzung einräumten.87 Dass die Konzilsväter bewusst auf eine juristische Terminologie verzichteten, bedeutet indes nicht, dass mit dem Ehekapitel der Pastoralkonstitution keine verbindlichen Aussagen getroffen wurden.88 Vielmehr enthalten alle Konzilsbeschlüsse, auch das Ehekapitel von Gaudium et spes, „Grundsatzentscheidungen oder Fundamentalprinzipien“, die zwar rechtlich noch zu konkretisieren sind, aber die bereits eine Position bestimmen, „hinter welche die Kirche nicht zurück kann und will.“89 Tatsächlich hat die konziliare Rede von einem eigenständigen partnerschaftlichen Sinngehalt der Ehe im CIC auch eine rechtliche Konkretion erfahren.
2.3 Der personale Sinngehalt der Ehe bei der Revision des Codex Iuris Canonici
Schon vor dem Ende des Konzils hatte Papst Paul VI. dazu ermahnt, bei der Revision des CIC die konziliaren Erkenntnisse zu berücksichtigen.90 Die mit der Redaktion des Eherechts befasste Studiengruppe (Coetus Studiorum De Matrimonio)91 war von Anfang an bestrebt, diesen Auftrag auch im Hinblick auf das konziliare Eheverständnis zu beherzigen. Dies erwies sich als nicht ganz einfach: Bereits bei den ersten Zusammenkünften machten die Konsultoren mehrere Vorschläge für einen Canon zur Beschreibung der Ehe.92 Einerseits enthielten alle Vorschläge neben der Hinordnung auf Zeugung und Erziehung von Nachkommen ein partnerschaftliches Element, das in der Mehrzahl der Entwürfe als conformatio93 der Gatten ausgedrückt wurde.94 Andererseits wurde die Zuordnung von prokreativer und partnerschaftlicher Dimension sehr unterschiedlich vorgenommen: Teils wurde eine Hinordnung der Ehe auf die wechselseitige Formung erklärt,95 teils wurde die conformatio als Strebeziel („Matrimonium […] tendit“96) oder als causa der Ehe angesehen.97 Bei der Aufnahme der ehetheologischen Impulse von Gaudium et spes bestand Unsicherheit, welche rechtliche Relevanz den dortigen Aussagen zukommen sollte.98 Dabei wurde auch diskutiert, ob mit den altkodikarischen Begriffen „Primärzweck“ und „Sekundärzweck“ überhaupt noch operiert werden könnte99 und was das Fehlen einer Rangfolge der Zwecke in der Pastoralkonstitution bedeuten sollte.100 Strittig war ebenso die Frage nach der Aufnahme des amor coniugalis und dessen rechtlicher Relevanz.101 Zur Lösung dieser Fragen wurde mehrfach der Wunsch nach einer lehramtlichen Klarstellung geäußert,102 die jedoch offenbar ausblieb. Der Berichterstatter der Arbeitsgruppe, Pieter Huizing, teilte später mit, dass innerhalb des Coetus die Entscheidung gefallen sei, im Anschluss an Gaudium et spes auf den Zweckbegriff und die Zweckhierarchie zu verzichten.103 Zusammengefasst gab es zu Beginn des Revisionsprozesses Stimmen, die ein Umdenken im Sinne der Aussagen über die Ehe in der Pastoralkonstitution als notwendig erachteten,104 wohingegen andere ein Abrücken von der traditionellen Ehezwecklehre für nicht angeraten hielten.105 Eine ausdrückliche Übereinkunft über die strittigen Punkte wurde nicht erreicht. Das Ergebnis dieser ersten Beratungen war der Formulierungsvorschlag: „Matrimonium est intima totius vitae coniunctio inter virum et mulierem, quae indole sua naturali ad prolis procreationem et educationem ordinatur“.106 Zwei Konsultoren merkten dazu an, dass die Sekundärzwecke durch die Rede von der intima totius vitae coniunctio ausgedrückt seien107, der Sekretär lobte, dass mit dieser Formulierung die Nichtigkeit einer Ehe wegen Ausschlusses der Sekundärzwecke vermieden sei.108
Das Resultat ist – betrachtet man sowohl dessen Zustandekommen als auch das Ergebnis selbst – mehrdeutig. Auffällig ist das oft bezuglos scheinende Nebeneinander von Aussagen und Konzepten in der Diskussion. Einzelne sprachen sich bspw. gegen eine Aufnahme des ius in corpus aus109, andere gingen darauf nicht weiter ein und schlugen später die Beibehaltung des altkodikarischen Konsensobjekts vor.110
Die Beschreibung der Ehe als intima totius vitae coniunctio fand Eingang in das SchemaSacr. So lautet c. 243 § 1 des Schemas: „Matrimonium, quod fit mutuo consensu de quo in cann. 295 ss., est (intima) totius vitae coniunctio inter virum et mulierem, quae, indole sua naturali, ad prolis procreationem et educationem ordinatur. “
Auch anlässlich der Sichtung und Beratung der Antworten der Konsultationsorgane im Februar des Jahres 1977 hielt man an der Formulierung fest und entschied sich ausdrücklich dafür, die Begriffe intima111, totius112 und coniunctio113 beizubehalten.
Allerdings wurde hinsichtlich der alleinigen Hinordnung auf Zeugung und Erziehung angefragt, ob hierin eine „indirekte Bekräftigung der Hierarchie hinsichtlich der Ehezwecke verborgen“ und es daher angezeigt sei, „auch andere Ehezwecke im Canon aufzuzählen“.114 Daraufhin antwortete ein Konsultor, dass der Coetus mit der Norm keine Zweckhierarchie ausdrücken wollte, die Ehezwecke jedoch in ihr enthalten seien,115 und schlug zur besseren Wiedergabe des Intendierten vor, die Norm um ein etiam zu ergänzen.116 Die Frage nach der Nennung anderer Ehezwecke wurde dahingehend positiv beantwortet, dass die Arbeitsgruppe die Aufnahme eines finis personalis matrimonii befürwortete und sich auf folgenden Formulierungsvorschlag einigte: „Matrimonium est viri et mulieris intima totius vitae coniunctio quae indole sua naturali ad bonum coniugum atque ad prolis procreationem et educationem ordinatur:“117
An diesem Punkt der Revisionsarbeiten begegnet zum ersten Mal der Begriff des bonum coniugum.118 Zur Herkunft des Begriffs finden sich keine Angaben, es wird nur beschrieben, dass die Formulierung aus zwei Vorschlägen zusammengestellt wurde und allgemeine Zustimmung fand.119 Später stellte der Vorsitzende der Revisionskommission fest, dass diesem personalen Aspekt in Bezug auf den Ehekonsens auch rechtliche Relevanz zukomme.120 Nach weiteren Beratungen wurden die cc. 242 und 243 § 1 des Schemas zu c. 1008 Schema/1980 zusammengefasst. Die das Eherecht einleitende Norm lautete jetzt: „§ 1. Matrimoniale foedus, quo vir et mulier intimam inter se constituunt totius vitae communionem, indole sua naturali ad bonum coniugum atque ad prolis procreationem et educationem ordinatam, a Christo Domino ad sacramenti dignitatem inter baptizatos evectum est. § 2. Quare inter baptizatos nequit matrimonialis contractus validus consistere quin sit eo ipso sacramentum. “121
In der Relatio über die Änderungswünsche der Kommissionsmitglieder am Schema/1980 findet sich eine grundsätzliche Kritik an dieser Norm.122 Kardinal Pietro Palazzini lehnte das zu starke Abrücken von der theologischen und kanonistischen Tradition ab und verwies auf das Armenierdekret vom 22.11.1439123, wo die drei augustinischen bona aufgeführt werden, sowie auf Aussagen des Catechismus Romanus124 zum Wesen der Ehe. Auch in Gaudium et spes sei nicht konkret vom bonum coniugum, sondern allgemein von Gütern die Rede, mit denen die Ehe ausgestattet worden sei. Dabei habe man jedoch besonderen Wert auf Zeugung und Erziehung von Nachkommen gelegt.125 Im Einzelnen wandte sich der Relator erstens gegen die Beschreibung der Lebensgemeinschaft als totius, weil das u. a. den sog. Gewissensehen und den Mischehen widerspräche.126 Zweitens sprach er sich gegen die Erklärung aus, die Ehe sei auf das Gattenwohl hingeordnet, weil „der Zweck eines geschaffenen Dinges immer außerhalb dessen Wesens liegt. Nun aber ist das Gattenwohl kein Ding außerhalb der Ehe, sondern bezieht sich auf deren Wesen wie eine wechselseitige Ergänzung […] hauptsächlich auf physischer und psychischer Geschlechtsebene. Es kann nicht als ein Zweck der Ehe dargestellt werden. Es wäre ein finis operantis, aber kein [finis] operis.“127 Mit Verweis auf Thomas von Aquin hielt er es für „philosophisch absurd, einem Seienden mehr als einen wesentlichen und hauptsächlichen Zweck zuzuweisen“128, jedoch fines operantis könne es mehrere geben.129 Die Hinordnung auf das Gattenwohl sei demnach zu streichen. Gleichzeitig wurde von Kardinal Giuseppe Siri die Wiedereinführung der Zweckhierarchie aus c. 1013 CIC/1917 gefordert und von Erzbischof Luis E. Henríquez Jiménez kritisiert, dass der Terminus communio in § 1 unklar sei.130
Auf diese Grundsatzkritik wurde geantwortet, dass wegen des Beschlusses der Congregatio Plenaria, eine Beschreibung der Ehe einzuführen, diese Beschreibung nicht gestrichen werden könnte. Gleiches würde für den adspectus personalis gelten. Die ordinatio ad bonum coniugum sollte im Canon erhalten bleiben, weil „[d]ie Hinordnung auf das Gattenwohl wirklich ein wesentliches Element des Ehebundes ist und keinesfalls ein subjektiver Zweck eines Nupturienten.“131 Zur Frage nach der Zweckhierarchie wurde darauf verwiesen, dass in GS 48 auf die Festlegung einer Rangfolge der Güter und Zwecke der Ehe verzichtet worden war.132 Das Attribut totius sei synonym zum in den Digesten verwendeten omnis133 und daher auch nicht zu streichen.134 Weil communio im Schema nicht einheitlich verwendet wurde, wurde der Begriff schließlich durch consortium ersetzt. Weiterhin wurde intima als nicht mehr länger passend betrachtet und getilgt.135 Der resultierende c. 1055 § 1 SchemaNov ist identisch mit der später als c. 1055 § 1 CIC/1983 promulgierten Fassung.136
Die Textgeschichte von c. 1055 § 1 zeigt deutlich, dass der in Gaudium et spes etablierte personale Sinngehalt der Ehe nach der Intention der Redaktoren seinen kodikarischen Niederschlag im bonum coniugum finden sollte. Er steht damit für ein bestimmtes, nämlich ein personales Eheverständnis. Wie der Begriff näherhin formal zu bestimmen und inhaltlich zu füllen ist, wird dadurch aber noch nicht festgelegt, sondern bleibt offen für die Interpretation der Rechtsanwender.
13Vgl. c. 1055 § 1: § 1. „Matrimoniale foedus, quo vir et mulier inter se totius vitae consortium constituunt, indole sua naturali ad bonum coniugum atque ad prolis generationem et educationem ordinatum, a Christo Domino ad sacramenti dignitatem inter baptizatos evectum est. – Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.“
14Bis zu einer genauen Begriffsbestimmung unter Berücksichtigung des kodikarischen Befundes unten in Kapitel 3 wird zunächst im Anschluss an Hans-Günter Gruber der kanonistisch nicht besetzte Ausdruck „Sinngehalt“ als Oberbegriff für Elternschaft und Paarbeziehung verwendet; vgl. Gruber: Ehe, 110–145.
15Da es erst im Umfeld der Kodifizierung von 1917 zu theologischen und lehramtlichen Zuspitzungen kommt, wird hier ein entsprechend späterer Ausgangspunkt gewählt. Für die vorangehende Zeit sei auf die Übersicht von Enrica Montagna verwiesen; vgl. Montagna: Bonum, 400–429.
16Vgl. Leo XIII.: Arcanum, 395: „Si consideretur quorsum matrimoniorum pertineat divina institutio, id erit evidentissimum, includere in illis voluisse Deum utilitatis et salutis publicae uberrimos fontes. Et sane, praeter quam quod propagationi generis humani prospiciunt, illuc quoque pertinent, ut meliorem vitam coniugum beatioremque efficiant; idque pluribus caussis, nempe mutuo ad necessitates sublevandas adiumento, amore constanti et fideli, communione omnium bonorum, gratia caelesti, quae a sacramento proficiscitur. Eadem vero plurimum possunt ad familiarum salutem […].“
17Vgl. Lüdecke: Ausschluß, 123f.; Montagna: Bonum, 417–419; Mörsdorf: Lehrbuch, 137: „Auf die Gültigkeit des Ehevertrages haben die Nebenzwecke keinen Einfluß […].“ Für den Hinweis auf Thomas von Aquin vgl. STh Suppl. q. 65 art. 1. Zum Verständnis der Ehezwecke im CIC/1917 vgl. Knecht: Handbuch, 37–43; Lüdicke: Ehezwecke, 40–42 sowie unten Kapitel 6.1.1.
18Vgl. Pius XI.: Casti connubii, 561: „Habentur enim tam in ipso matrimonio quam in coniugalis iuris usu etiam secundarii fines, ut sunt mutuum adiutorium mutuusque fovendus amor et concupiscentiae sedatio, quos intendere coniuges minime vetantur, dummodo salva semper sit intrinseca illius actus natura ideoque eius ad primarium finem debita ordinatio.“
19Ebd.: Casti connubii, 548f.: „Haec mutua coniugum interior conformatio, hoc assiduum sese invicem perficiendi studium, verissima quadam ratione, ut docet Catechismus Romanus, etiam primaria matrimonii causa et ratio dici potest, si tamen matrimonium non pressius ut institutum ad prolem rite procreandam educandamque, sed latius ut totius vitae communio, consuetudo, societas accipiatur.“ (Übersetzung B. V.). Die im Text angegebene Stelle aus dem Catechismus Romanus (pars II, cap. VIII, q. 13) zählt zwei causae für die eheliche Verbindung zwischen Mann und Frau auf: 1. die Gemeinschaft (societas) der Eheleute und 2. die Zeugung von Nachkommen. In der folgenden q. 14 wird als dritter Grund die Vermeidung der Sünden der Wollust angeführt. Die eheliche Gemeinschaft als causa prima wird allerdings nicht wie in der Enzyklika im Sinne einer conformatio oder einer gegenseitigen Vollendung der Gatten beschrieben, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Hilfe (mutuum auxilium) in den Widrigkeiten des Lebens und der Schwäche des Alters charakterisiert; vgl. Catechismus Romanus, pars II, cap. VIII, q. 13 : „Prima igitur est haec ipsa diversi sexus naturae instinctu expetita societas, mutui auxilii spe conciliata, ut alter alterius ope adiutus vitae incommoda facilius ferre et senectutis imbecillitatem sustentare queat.“ Papst Pius XI. ging in seiner Interpretation demnach über die ursprüngliche Aussage im Catechismus Romanus hinaus.
20Vgl. Gruber: Ehe, 101f.
21Vgl. Koch: Lehrbuch, 602: „Wenn auch mit vollem Rechte die natürliche Geschlechtsgemeinschaft als Zweck der Ehe bezeichnet wird, um die Begierlichkeit zu dämpfen und durch Kindererzeugung das Geschlecht fortzupflanzen, so ist doch ihr höchster oder Hauptzweck die ungeteilte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau.“ Für weitere Belege vgl. Montagna: Bonum, 415–417.
22Zur Person und zum Werk Herbert Doms vgl. Glombik: Zweieinigeit.
23Vgl. Doms: Sinn, 73f: „Die Kinder sind zunächst die natürliche Frucht des ehelichen Aktes, die gar nicht direkt gewollt werden kann, sie wachsen naturhaft aus dem natürlichen ehelichen Verkehr hervor. Umgekehrt ist aber die eheliche Gemeinschaft und Vollendung der Gatten selbst etwas, was unmittelbar gewollt wird und was sodann viel näher und naturhafter an der Einzelpersönlichkeit und ihrer naturgemäßen Vollendung steht, als jede andere Gemeinschaftsform und -betätigung. […] Selbst wo, wie etwa in einem Erziehungsheim, Menschen ihren Beruf ganz der Erziehung von Kindern widmen, ist die Vollendung der Persönlichkeit durch die Berufshingabe an die Kinder doch eine akzidentelle. Aber in der Ehe vollendet dadurch außerdem ein Gatte den anderen, und dies nicht nur als akzidentelle Rückwirkung, sondern als primären und wesentlichen Inhalt ehelichen Lebens selbst.“
24Ebd., 93.
25Ebd., 94.
26Vgl. ebd., 92–94.
27Vgl. ebd., 79: „Damit ist angesprochen, daß für die rechtliche Sphäre allerdings die Nachkommenschaft mit bester Begründung als der finis primarius der Ehe in einem werthaften Sinne anzusehen ist, weil sie dasjenige Gut der Ehe ist, an dem die Allgemeinheit das stärkste Interesse hat, und weil das Wohl der Allgemeinheit dem Wohle des einzelnen vorgeht. Diese Auffassung steht völlig im Einklang mit can. 1013 § 1 des C.I.C. […]. Unter diesem Gesichtspunkte gesehen, erscheint der can. 1013 § 1 unter allen Umständen als innerlich berechtigt, mag man im übrigen über das metaphysische Verhältnis der Ehezwecke zueinander und zum Wesen der Ehe noch so verschieden denken.“ (Hervorhebung i. O. – sofern nicht anders vermerkt, sind Hervorhebungen stets aus dem Original übernommen.) Vgl. auch Lüdecke: Eheschließung, 142–146.
28Vgl. Muckermann: Sinn, 136.
29Ebd., 104.
30Ebd., 106.
31Vgl. ebd., 107.
32Ebd., 136f.
33Vgl. Lüdecke: Eheschließung, 171f. Für zahlreiche weitere Beispiele und eine ausführliche Darstellung der hier skizzierten Positionen vgl. ebd., 130–171. Vgl. auch Montagna: Bonum, 415–417.421–425.
34Vgl. Pius XII.: Rota-Ansprache 1941, 423.
35Vgl. ebd., 423. Vgl. auch Lüdecke: Eheschließung, 234: „Während der c. 1013 §1 CIC1917/18 die Zweckhierarchie lediglich konstatiert, erfolgt hier erstmals eine lehramtliche Erläuterung des Zuordnungsverhältnisses der Zwecke als eines der ‚Abhängigkeit‘ und der ‚wesentlichen Unterordnung‘ – ein Gedanke, der für die Ehelehre Pius XII. bestimmend bleiben und kennzeichnend sein wird.“
36Vgl. SC Off: Dekret, 103: „De matrimonii finibus eorumque relatione et ordine his postremis annis nonulla typis edita prodierunt, quae vel asserunt finem primarium matrimonii non esse prolis generationem, vel fines secundarios non esse fini primario subordinatos, sed ab eo independentes.“
37Vgl. ebd., 103: „Hisce in elucubrationibus primarius coniugii finis alius ab aliis designatur, ut ex. gr.: coniugum per omnimodam vitae actionisque communionem complementum ac personalis perfectio; coniugum mutuus amor atque unio fovenda ac perficienda per psychicam et somaticam propriae personae traditionem; et huiusmodi alia plura.“
38Vgl. ebd., 103: „Novatus hic cogitandi et loquendi modus natus est ad errores et incertitudines fovendas; quibus avertendis prospicientes Emi ac Revmi Patres huius Supremae Sacrae Congregationis, rebus fidei et morum tutandis praepositi, in consessu plenario feriae IV, die 29 Martii 1944 habito, proposito sibi dubio: «An admitti possit quorundam recentiorum sententia, qui vel negant finem primarium matrimonii esse prolis generationem et educationem, vel docent fines secundarios fini primario non esse essentialiter subordinatos, sed esse aeque principales et independentes»; respondendum decreverunt: Negative.“
39Vgl. Pius XII.: Hebammenansprache, 848f.: „Ora la verità è che il matrimonio, come istituzione naturale, in virtù della volontà del Creatore non ha come fine primario e intimo il perfezionamento personale degli sposi, ma la procreazione e la educazione della nuova vita. Gli altri fini, per quanto anch’essi intesi dalla natura, non si trovano nello stesso grado del primo, e ancor meno gli sono superiori, ma sono ad esso essenzialmente subordinati. […] Precisamente per tagliar corto a tutte le incertezze e le deviazioni, che minacciavano di diffondere errori intorno alla scala dei fini del matrimonio e ai loro reciproci rapporti, redigemmo Noi stessi alcuni anni or sono (10 marzo 1944) una dichiarazione sull’ordine di quei fini, indicando quel che la stessa struttura interna della disposizione naturale rivela, quel che è patrimonio della tradizione cristiana, quel che i Sommi Pontefici hanno ripetutamente insegnato, quel che poi nelle debite forme è stato fissato dal Codice di diritto canonico (can. 1013 § 1). Che anzi poco dopo, per correggere le contrastanti opinioni, la Santa Sede con un pubblico Decreto pronunziò non potersi ammettere la sentenza di alcuni autori recenti, i quali negano che il fine primario del matrimonio sia la procreazione e la educazione della prole, o insegnano che i fini secondari non sono essenzialmente subordinati al fine primario, ma equipollenti e da esso indipendenti.“ Für weitere Belege vgl. Lüdecke: Eheschließung, 232–246.
40Die sog. augustinischen Ehegüter (bona matrimonii) bzw. das ius in corpus sind Konzepte, die für das kanonische Eherecht bzw. das kirchliche Eheverständnis lange Zeit prägend waren und bis heute in Doktrin und Judikatur begegnen. Vgl. für eine ausführlichere Bewertung unten Kapitel 3.2 bzw. Kapitel 7.2.2.
41Vgl. Jemolo: Matrimonio, 76. Während Jemolo der Aufassung war, dass ein so beschaffener Ehewille den damaligen rechtlichen Anforderungen an den Ehekonsens genüge, wurde diese Position von anderer Seite bestritten: So ist in einer Sentenz der Apostolischen Signatur aus dem Jahr 1975 zu lesen, dass der Mann aus dem Beispiel keine gültige Ehe schließen würde, weil er sich nicht selbst schenken wolle und das von ihm verfolgte Ziel nicht nur dem Wesen der Ehe fremd, sondern konträr dazu sei; vgl. Apostolische Signatur: Sententia coram Staffa v. 29.11.1975, n. IV b. Das geht jedoch an der Pointe des Exempels vorbei: Bereits 1941 war offenkundig, dass dieser Mann etwas anderes will, als kirchliches Lehramt und Moraltheologie unter Ehe verstehen. Jemolo machte jedoch darauf aufmerksam, dass das rechtliche Instrumentarium des alten Codex bzw. die diesem zugrunde liegende Ehetheologie diese Abweichung nicht zu fassen vermochten.
42Vgl. Wrenn: Essence, 533.
43Vgl. Lüdecke: Eheschließung, 172–195.
44Vgl. Johannes XXIII.: Gaudet, 790f.
45Vgl. Alberigo: Aggiornamento, 231. Papst Johannes XXIII. bezeichnete das Konzil ausdrücklich als „Concilio di aggiornamento“; vgl. Johannes XXIII.: Ansprache v. 01.08.1962, 576.
46GS 1.
47Vgl. Sander: Kommentar, 710.
48GS 47. Das Ehekapitel der Pastoralkonstitution umfasst die Kapitel 47–52. Zur Struktur von Gaudium et spes vgl. Sander: Kommentar, 704–724.
49Norbert Lüdecke hat in seiner Dissertationsschrift diese Vorgeschichte und die einzelnen „Entwicklungsschritte“ des Ehekapitels der Pastoralkonstitution äußerst detailliert aufgearbeitet und umfassend dargestellt. Vgl. daher insgesamt zur Textgeschichte und Kommentierung des Ehethemas in GS Lüdecke: Eheschließung, 56–821.
50Vgl. Schema De castitate, 909. In den Anmerkungen wurde hierfür u. a. auf c. 1013 § 1 CIC/1917 sowie das o. g. Dekret des Hl. Offiziums zurückgegriffen; vgl. Schema De castitate, 915. Zum Inhalt des Schemas vgl. ausführlich: Lüdecke: Eheschließung, 321–329.
51Vgl. Schema De castitate, n. 16: „Severe improbat errores et theorias, quibus dicitur non adesse ordinem divinum immutabilem circa proprietates et fines matrimonii. […] Improbat insuper theorias, quibus recto ordine valorum subverso, finis primarius matrimonii postponitur valoribus biologicis et personalibus coniugum et amor coniugalis, in ipso ordine obiectivo, proclamatur tamquam finis primarius.“ Dabei wurde ausdrücklich auf „Sinn und Zweck der Ehe“ von Herbert Doms verwiesen; vgl. ebd., 917f. Vgl. auch Glombik: Zweieinigkeit, 206.
52Vgl. Caprile: Concilio, 510.
53Vgl. Schema Constitutio dogmatica de castitate, 116–119. Zu den marginalen Modifikationen vgl. Lüdecke: Eheschließung, 371–373.
54Vgl. ebd., 411–420.
55Vgl. ebd., 421–690.
56Ebd., 679. Vgl. Expensio modorum, 477: „Ob easdem rationes, ad recolendam doctrinam catholicam hucusque traditam et ad melius indicandam hierarchiam finium 190 Patres sequentem immutationem pericopae proponunt: «Ita actu voluntatis legitime manifestato, quo utraque pars tradit et acceptat ius in corpus, perpetuum et exclusivum in ordine ad actus per se aptos ad prolis generationem, institutum ordinatione divina firmum oritur; hoc dein vinculum sacrum intuitu boni tum personarum tum societatis libere contractum a quolibet humano arbitrio minime pendet. Ipse vero Deus est auctor matrimonii, variis praediti bonis ac finibus hierarchice connexis».“
57Vgl. Lüdecke: Eheschließung, 680f. Vgl. Expensio modorum, 477: „In textu pastorali qui dialogum cum mundo instituere intendit elementa iuridica non requiruntur.“ Bezüglich der Zweckhierarchie verwies die Kommission auf ihre Replik zum Vorschlag, die augustinischen Ehegüter ausdrücklich im Text zu nennen; vgl. ebd., 477. In dieser Replik wurde zunächst mit Casti connubii festgestellt, dass in dieser Frage unterschiedliche Sichtweisen möglich seien. Weiterhin sei mit Rücksicht auf den Charakter der Konstitution von rechtlichen Fachtermini Abstand zu nehmen. Ferner sei das „momentum primordiale“ der Nachkommenschaft mehrfach im Text erwähnt; vgl. ebd., 478: „Notetur hierarchiam bonorum sub diverso aspectu considerari posse: cf: Casti Connubii: A.A.S., 22 (1930), 547. Insuper in textu, qui stylo directo et pastorali mundum alloquitur, verba nimis technica (hierarchia) vitanda apparent. Ceteroquin momentum primordiale procreationis et educationis saltem decies in textu exponitur, de sacramento pluries sermo fit, fidelitas et indissolubilitas saltem septies in textu sublineantur.“ Bemerkenswerterweise wurde dem prokreativen Sinngehalt der Ehe dabei eine „ursprüngliche Bedeutung“ (momentum primordiale) zugeschrieben und auf diese Weise die Terminologie des CIC/1917 (finis bzw. primarius) vermieden. Auf die Frage nach dem Zueinander des personalen bzw. prokreativen Sinngehalts ging die Kommission an dieser Stelle nicht weiter ein, sondern stellte lediglich die ausreichend häufige Nennung der Sakramentalität, der Treue und der Unauflöslichkeit fest; vgl. Lüdecke: Eheschließung, 671–673.
58Vgl. Moeller: Geschichte, 276. 2209 Stimmen wurden abgegeben; 2047 placet; 155 non placet; 1 placet iuxta modum; 6 ungültige Stimmen; vgl. Congregatio generalis, 631.
59Vgl. Moeller: Geschichte, 277. 2391 Stimmen wurden abgegeben; 2309 placet; 75 non placet; 7 ungültige Stimmen; vgl. Sessio publica, 860.
60Vgl. Gruber: Ehe, 134.
61Ausdrücklich werden Abtreibung und Kindestötung als „verabscheuungswürdige Verbrechen“ genannt. Die Frage, welche weiteren Methoden als moralisch unzulässig bzw. als erlaubt anzusehen sind, hat das Konzil nicht behandelt. Anmerkung 14 in GS 51 weist darauf hin, dass Papst Paul VI. dieses Thema von einer Expertenkommission beraten lassen und anschließend die Entscheidung in dieser Frage selbst treffen wollte: „Bestimmte Fragen, die noch anderer sorgfältiger Untersuchungen bedürfen, sind auf Anordnung des Heiligen Vaters der Kommission für das Studium des Bevölkerungswachstums, der Familie und der Geburtenhäufigkeit übergeben worden, damit, nachdem diese Kommission ihre Aufgabe erfüllt hat, der Papst eine Entscheidung treffe. Bei diesem Stand der Doktrin des Lehramtes beabsichtigt das Konzil nicht, konkrete Lösungen unmittelbar vorzulegen.“ Für einen Überblick zur Errichtung und Arbeit der Kommission vgl. Lüdecke: Königstein, 365–377. Den Text der verschiedenen Gutachten der Kommission gibt Friedrich von Gagern wieder; vgl. Gagern: Geburtenregelung, 82–179. Paul VI. gab mit seiner Enzyklika Humanae vitae v. 25.07.1968 die lehramtlich verbindliche Antwort auf die Methodenfrage.
62Vgl. GS 48: „Proinde familia christiana […] vivam Salvatoris in mundo praesentiam atque germanam Ecclesiae naturam omnibus patefaciet, tum coniugum amore, generosa fecunditate, unitate atque fidelitate, tum amabili omnium membrorum cooperatione.“
63Vgl. GS 51: „Moralis igitur indoles rationis agendi, ubi de componendo amore coniugali cum responsabili vitae transmissione agitur […]. “ Vgl. Gruber: Ehe, 145.
64Vgl. Lüdecke: Eheschließung, 747–764. Zur mehrdeutigen Charakterisierung der Liebe in der Pastoralkonstitution vgl. auch Gruber: Ehe, 145f.
65Vgl. GS 48: „Intima communitas vitae et amoris coniugalis, a Creatore condita suisque legibus instructa, foedere coniugii seu irrevocabili consensu personali instauratur.“
66Vgl. GS 48: „Christus Dominus huic multiformi dilectioni, e divino caritatis fonte exortae et ad exemplar suae cum Ecclesia unionis constitutae, abundanter benedixit.“
67Vgl. GS 48: „Indole autem sua naturali, ipsum institutum matrimonii amorque coniugalis ad procreationem et educationem prolis ordinantur iisque veluti suo fastigio coronantur.“ Bzw. vgl. GS 50: „Matrimonium et amor coniugalis indole sua ad prolem procreandam et educandam ordinantur.“
68Lüdecke: Eheschließung, 748f.
69Vgl. ebd., 744.
70GS 48: „Intima communitas vitae et amoris coniugalis, […] hoc vinculum sacrum intuitu boni, tum coniugum et prolis tum societatis, non ex humano arbitrio pendet.“
71Vgl. Lüdecke: Eheschließung, 771.
72GS 48: „Ipse vero Deus est auctor matrimonii, variis bonis ac finibus praediti; quae omnia pro generis humani continuatione, pro singulorum familiae membrorum profectu personali ac sorte aeterna, pro dignitate, stabilitate, pace et prosperitate ipsius familiae totiusque humanae societatis maximi sunt momenti.“
73Dass die Begriffe bona bzw. fines in GS 48 in einem untechnischen Sinn gebraucht werden und die Konzilsväter damit weder auf die augustinische Lehre von den Ehegütern noch auf die kanonistische Zweckterminologie zurückgreifen wollten, geht eindeutig aus der Textgeschichte hervor; vgl. Häring: Kommentar, 430f.; Lüdecke: Eheschließung, 770–778. Vgl. auch Lüdicke: Familienplanung, 120: „Das Wohl der Gatten und das Wohl der Nachkommenschaft werden keineswegs getrennt, aber beide Zielrichtungen auf eine Stufe gestellt, nicht mehr die eine gänzlich in den Dienst der anderen verwiesen, wie es bei Pius XII. geschah. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Hl. Offiziums vom 1. April 1944, die jede Lehrmeinung über die Gleichordnung der Eheziele verwarf, ist das in der Tat eine bedeutsame Änderung im Grundverständnis der Ehe.“
74Lüdecke: Eheschließung, 778.
75Aus beiden Aussagen geht eine Wertschätzung des prokreativen Sinngehaltes hervor, jedoch nicht eine hierarchische Zuordnung; vgl. ebd., 786f.
76Vgl. Mt 19, 5f. bzw. Gen 2, 24. Die Metapher zielt insgesamt auf die enge Bindung der Partner und nicht allein auf Geschlechtsverkehr ab; vgl. Konradt: Evangelium, 298 sowie Scharbert: Genesis, 53: „«Zu einem Fleisch werden» bedeutet nicht nur den Vollzug der Ehe im Geschlechtsverkehr, sondern auch und vor allem die Aufnahme der innigen Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen.“
77GS 48: „Vir itaque et mulier, qui foedere coniugali «iam non sunt duo, sed una caro» (Matth. 19, 6), intima personarum atque operum coniunctione mutuum sibi adiutorium et servitium praestant, sensumque suae unitatis experiuntur et plenius in dies adipiscuntur. Quae intima unio, utpote mutua duarum personarum donatio, sicut et bonum liberorum, plenam coniugum fidem exigunt atque indissolubilem eorum unitatem urgent.“ Das itaque, das den Anschluss an den Vorsatz über die Nachkommenschaft herstellt, ist allerdings nicht kausal zu übersetzen, da es die Kommission durch insuper (= überdies) ersetzen wollte, diese Änderung irrtümlich aber nicht erfolgte; vgl. Häring: Kommentar, 431; Lüdecke: Eheschließung, 651f. Bei kausaler Übersetzung wäre die Hinordnung der Ehe auf Nachkommenschaft der Grund für die partnerschaftliche Beziehung der Gatten und dieser insofern übergeordnet. Das jedoch entspräche nicht dem Anliegen, einen eigenständigen Sinngehalt der Ehe neben der Fortpflanzung festzustellen.
78Heylen: Würde, 255.
79Häring: Kommentar, 431. Vgl. auch Heylen: Würde, 255f.
80Vgl. ebd., 255f.
81Vgl. GS 48: „Quae intima unio, utpote mutua duarum personarum donatio, sicut et bonum liberorum, plenam coniugum fidem exigunt atque indissolubilem eorum unitatem.“
82Vgl. Häring: Kommentar, 431: „Die volle Treue und die unauflösliche Einheit der Ehe werden nicht einseitig wie in vielen alten Naturrechtstraktaten vom Ehegut der Nachkommenschaft her, sondern ebenso aus dem Wesen dieser Liebesgemeinschaft als solcher begründet.“ Vgl. auch Lüdecke: Eheschließung, 788–791.
83Diese Balance wird dabei nicht von solchen Aussagen infrage gestellt, welche die Bedeutung der Elternschaft hervorheben. Wenn bspw. in GS 48 die Nachkommenschaft als Krönung der Ehe bzw. in GS 50 als „vorzüglichste Gabe“ beschrieben wird, drückt das eine Achtung dieses Sinngehaltes aus, will dabei aber nicht den eigenständigen Wert der Partnerschaft mindern; vgl. Lüdecke: Eheschließung, 792–802.
84GS 48: „Familia suas divitias spirituales cum aliis quoque familiis generose communicabit. Proinde familia christiana, cum e matrimonio, quod est imago et participatio foederis dilectionis Christi et Ecclesiae, exoriatur, vivam Salvatoris in mundo praesentiam atque germanam Ecclesiae naturam omnibus patefaciet, tum coniugum amore, generosa fecunditate, unitate atque fidelitate, tum amabili omnium membrorum cooperatione.“
85Vgl. Lüdecke: Eheschließung, 791f.
86Damit ist sicherlich nur ein Teil des konziliaren Neuansatzes in der Ehelehre aufgezeigt. Von grundlegender Bedeutung für das konziliare Eheverständnis sind zudem die Beschreibung der Ehe als Bund (anstelle einer rein vertragsrechtlichen Auffassung) sowie der konsequente Ausgang der Pastoralkonstitution von der konkreten menschlichen Person. Vgl. zur Entscheidung für die Bundeskategorie Lüdecke: Eheschließung, 804–820; vgl. zum personalen Ansatz Chenu: Aufgabe, 229–242; Lüdicke: Consent, 481–492 sowie unten Kapitel 6.3.
87Vgl. Koch: Lehrbuch, 602; Montagna: Bonum, 415–417.
88Vgl. Lüdecke: Eheschließung, 708–714.
89Schmitz: CIC, 25. Vgl. auch Lüdecke: Eheschließung, 713f.
90Vgl. Paul VI.: Ansprache v. 20.11.1965, 988: „Nunc admodum mutatis rerum condicionibus – cursus enim vitae celerius ferri videtur – ius canonicum, prudentia adhibita est recognoscendum: scilicet accommodari debet novo mentis habitui, Concilii Oecumenici Vaticani Secundi proprio, ex quo curae pastorali plurimum tribuitur, et novis necessitatibus populi Dei.“ Für eine Zusammenschau der einzelnen Arbeitsphasen der Codexrevision allgemein und der beteiligten Personen vgl. Metz: Codification, 117–145; Schmitz: Reform, 9–88 sowie Schwendenwein: Weg, 120–125.184–206.
91Die Arbeitsgruppe bestand zu Beginn aus einem Berichterstatter und 14 Konsultoren; vgl. Communicationes 1 (1969), 34. Eine Übersicht der Zusammenkünfte findet sich in Communicationes 36 (2004), 212–215.
92Diese fanden vom 24.–29.10.1966 bzw. vom 03.–08.04.1967 statt; vgl. Communicationes 32 (2000), 175–227 bzw. 228–252.
93Conformatio meint im übertragenen Sinne eine Formung oder Gestaltung; vgl. Georges: Handwörterbuch, Bd. 1, 1459f.
94Vgl. Communicationes 32 (2000), 217–221. Nur einmal werden Casti connubii und GS 48 als Quellen angegeben, wahrscheinlich greifen auch die anderen Vorschläge für den Begriff der conformatio auf die Eheenzyklika Papst Pius’ XI. zurück. Wenige Tage vor dieser Beratung hatte der Sekretär der Revisionskommission, Ramón Bigador, auf diese Stelle aus der Eheenzyklika hingewiesen; vgl. ebd., 183.
95Vgl. ebd., 217: „Indole sua naturali hoc matrimonii institutum amorque coniugalis ad conformationem interiorem coniugum mutua sui ipsius donatione perficiendam atque ad procreationem et educationem prolis ordinatur […].“
96Ebd., 217.
97Vgl. ebd., 218: „Primaria matrimonii causa et ratio sunt mutua coniugum interior conformatio assiduumque sese invicem perficiendi studium in intima communitate vitae et amoris coniugalis.“
98Vgl. bspw. ebd., 177, ebenso eine Äußerung des ersten Konsultors: „Nunc, post Concilium, canon mutari debet; finis personalis matrimonii ne nimis fini biologico et procreativo subordinetur, tamen fines expressis verbis aequali gradu poni non debent; quaestio de hierarchia finium suspendatur, usquedum a theologis et a Magisterio clarificetur; uterque finis simpliciter affirmetur.“ (ebd., 181). Bemerkenswert ist die Aussage des Pro-Präses Pericle Felici: „Concilium, ubi clarum non sit, interpretandum est iuxta doctrinam traditionalem.“ (ebd., 230).
99Vgl. ebd., 182.
100Vgl. ebd., 219f. Nach Auffassung des Berichterstatters ist in Gaudium et spes ein Idealbild der Ehe entworfen, das die Kanonisten durch Angabe einer rechtlichen Untergrenze zu ergänzen hätten.
101Vgl. bspw. ebd., 182f.
102Vgl. ebd., 181, 183, 218, 221.
103Vgl. Communicationes 3 (1971), 70: „Eandem constitutionem [GS; B. V.] secutus, coetus in hac paragrapho notionem finis primarii, procreationis scilicet atque educationis prolis, et finis secundarii, nimirum mutui adiutorii et remedii concupiscentiae, iam adhibendam non esse censuit.“ Gleichwohl war in der Diskussion über die Entwürfe häufig die Rede von fines im Allgemeinen und den Primär- und Sekundärzwecken im Speziellen.
104„Rev.mus Secretarius: Prae oculis habendum est hodie communius non admitti subordinationem finium ut est in canone 1013; post Concilium canon nequit incipere verbis ‚ Finis primarius matrimonii est…‘.“ (Communicationes 32 (2000), 230).
105Vgl. ebd., 182: „Rev.mus quintus Consultor: Distinctio inter fines primarios et secundarios omitti non potest […].“ Vgl. auch ebd., 220.
106Ebd., 235.
107Vgl. ebd., 235.
108Vgl. ebd., 235.
109Vgl. ebd., 176.
110Vgl. ebd., 218.
111In der Arbeitsgruppe sprach sich eine Mehrheit für die Beibehaltung von „intima“ aus, obwohl angemerkt wurde, dass dadurch der „totius vitae coniunctio“ nichts hinzugefügt werde; vgl. Communicationes 9 (1977), 122f.
112Vgl. ebd., 123.
113Als Alternativen für coniunctio waren communio und consortium bzw. Ergänzungen wie permanens und arctissima im Gespräch; vgl. ebd., 123.
114„Circa verba «quae indole sua naturali ad prolis procreationem et educationem ordinatur» duae praecipuae quaestiones factae sunt, quod nempe sub his verbis latet indirecta affirmatio de hierarchia finium matrimonii et quod opportunum sit ut etiam alii fines matrimonii in canone recenseantur.“ (ebd., 123 (Übersetzung B. V.)).
115„Ad primam quaestionem respondet unus Consultor, qui dicit textum canonis non fuisse bene interpretatum a quibusdam organis consultationis, quae censuerunt in canone directe affirmari finem matrimonii esse procreationem. E contra mens Coetus fuit statuere in quo consistat matrimonium: matrimonium fundamentaliter est coniunctio vitae quae coniunctio ordinatur ad prolem; fines autem matrimonii includuntur in hac definitione, quia coniunctio ordinata ad prolem importat sive procreationem, sive mutuum adiutorium, sive remedium concupiscentiae etc., quin in canone directe vel indirecte aliquid dicatur de hierarchia finium.“ (ebd., 123). Da keine Anmerkungen und Ergänzungen der übrigen Mitglieder der Arbeitsgruppe zu diesen Aussagen bekannt sind, lässt sich an dieser Stelle keine Aussage treffen, ob hier eine Einzelmeinung oder die mens coetus ausgedrückt ist.
116Vgl. ebd., 123.
117Ebd., 123.
118Unmittelbar davor war ein Änderungsvorschlag hinsichtlich des vorangehenden Canons diskutiert worden, der eine Beschreibung des Ehebundes enthielt: „Ex institutione Christi ad sacramenti dignitatem evehitur ipse contractus matrimonialis inter baptizatos, foedus coniugale instaurans quo mysterium unitatis et foecundi amoris Christum inter et Ecclesiam significant et participant et spiritu Christi roborantur, ita ut sibi invicem in propria perfectione et sanctificatione atque in prolis susceptione et educatione adiutorio sint.“ (ebd., 121). Auch wenn hier kein direkter Zusammenhang zwischen der Vervollkommnung und Heiligung der Partner und dem bonum coniugum hergestellt wird, lässt sich ein Stück weit erahnen, was die Konsultoren mit dessen Aufnahme in den folgenden Canon ausdrücken wollten; vgl. Lavin: Approaches, 130.
119Vgl. Communicationes 9 (1977), 123: „Circa secundam quaestionem aliqui Consultores non sunt contrarii ut mentio fiat etiam de fine personali matrimonii, quare variae propositiones perpenduntur et tandem ex compositione duarum formularum propositarum a duobus Consultoribus trahitur haec nova formula, quae omnibus Consultoribus placet […].“
120Vgl. ebd., 212.
121C. 1008 Schema/1980. Vgl. auch Communicationes 10 (1978), 125f. Die Formulierung entspricht bis auf wenige Änderungen c. 1055 CIC/1983. Bei einer Vorstellung der Arbeit der Kommission 1980 fehlte das Adjektiv intima bereits; vgl. Communicationes 12 (1980), 227.
122Die anonymisierten Eingaben sind abgedruckt in Communicationes 14–16 (1982–1984). Der Text der Relatio mit Klarnamen wurde zudem als Relatio complectens veröffentlicht.
123Vgl. Konzil von Florenz: Bulle Exsultate Deo: Dekret für die Armenier, DH 1327.
124Vgl. Catechismus Romanus, pars II, cap. VIII.
125Vgl. Relatio complectens, 242 bzw. Communicationes 15 (1983), 219f.
126Vgl. cc. 1104–1107 CIC/1917 bzw. cc. 1060–1064 CIC/1917. Vermutlich zielt der Einwand darauf ab, dass bei einer geheimzuhaltenden ebenso wie bei einer konfessionsverschiedenen Ehe gewisse Bereiche des gemeinsamen Lebens ausgeschlossen sind. Dem wäre zu entgegnen, dass der Gesetzgeber diese besonderen und sehr unterschiedlichen Konstellationen im Codex berücksichtigt und damit die u. U. auftretenden Herausforderungen an das Eheleben als nicht so gravierend ansieht, dass bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben keine gültige Ehe zustande kommen würde. Außerdem verwies Palazzini auf die Unvereinbarkeit der Formulierung mit einem Urteil der Rota. Dabei handelt es sich um eine Sententia coram Wynen v. 22.01.1944, die auf Wunsch Papst Pius’ XII. in den AAS veröffentlicht wurde und die Ehezwecke und ihr Verhältnis ausführlich behandelt; vgl. Relatio complectens, 242f. bzw. Communicationes 15 (1983), 220. Aus den veröffentlichten Unterlagen zur Codexrevision wird allerdings nicht klar, worauf sich der Relator konkret bezieht. In den nn. 20–24 referierte der Ponens die damalige Rechtslage, nach der das ausschlaggebende Vertragsobjekt das ius in corpus ist und einem Ausschluss der Sekundärzwecke keine rechtliche Relevanz zukommt. Womöglich wird auf die Aussage in n. 21 des Urteils abgezielt, dass nämlich ein totius vitae consortium auch zwischen Bruder und Schwester möglich sei und es sich daher um keine spezifisch eheliche Gemeinschaftsform handle. Da der Gesetzgeber die Ehe in c. 1055 § 1 als totius vitae consortium beschreibt und angesichts der beiden ehewesentlichen Hinordnungen die sexuelle Dimension miteinschließt, ist eine Verwechslung nicht zu befürchten.
127„[F]inis rei creatae est semper extra essentiam rei. Nunc vero bonum coniugum non est res extra matrimonium, sed pertinet ad eius essentiam tanquam mutuum complementum […] principaliter in plano sexuali physico et psychico. Praesentari ergo nequit uti finis matrimonii. Esset finis operantis sed non operis.“ (Relatio complectens, 243 bzw. Communicationes 15 (1983), 220 (Übersetzung B. V.)).
128„Est philosophice absurdum ad aliquod ens assignare plus quam unum finem essentialem et principalem.“ (Communicationes 15 (1983), 220 (Übersetzung B. V.)).
129Vgl. ebd., 220. Zur Unterscheidung von finis operis bzw. finis operantis vgl. oben Kapitel 4.2.4 sowie Lüdicke: Ehezwecke, 42: „Der finis operantis ist die Zielsetzung, die jemand mit seinem Handeln verbindet, das, was er damit erreichen will. Der finis operis ist hingegen das, was den Akt selbst wesentlich bestimmt, was als Zweck zu seiner Definition gehört. Wird dieser Zweck abgesondert, ausgeschlossen, wird das Wesen selbst verletzt.“.
130Vgl. Relatio complectens, 243 bzw. Communicationes 1 (1983), 221.
131„Ordinatio enim matrimonii ad bonum coniugum est revera elementum essentiale foederis matrimonialis, minime vero finis subiectivus nupturientis.“ (Relatio complectens, 244 bzw. Communicationes 15 (1983), 221 (Übersetzung B. V.)). Da Palazzini für seine Kritik zwar mehrfach auf Thomas von Aquin verwies, die Stellen aber nicht miteinander in Bezug setzte oder eine „philosophische Standortbestimmung“ vornahm, fällt eine Auseinandersetzung schwer. So ist es fraglich, ob sich die Ehe nicht auch bereits innerhalb des mittelalterlichen Ordo-Denkens in mehr als einem Ordo und somit mit mehreren „Primär“-Zwecken denken lässt. Dass eine Auseinandersetzung mit den Argumenten innerhalb der Relatio ausblieb, kann darauf hindeuten, dass man sich des begrenzten Nutzens einer philosophischen Diskussion auf dieser Grundlage bewusst war. Zur Unzulänglichkeit einer scholastischen Antwort auf die heutige Frage nach dem „Warum“ der Ehe vgl. Kahler: Ausschluss, 302f.
132Vgl. Relatio complectens, 244 bzw. Communicationes 15 (1983), 221.
133„Nuptiae sunt coniunctio maris et feminae et consortium omnis vitae, divini et humani iuris communicatio.“ (Digesten lib. 23, 2, 1).
134Vgl. Relatio complectens, 244 bzw. Communicationes 15 (1983), 222.
135Vgl. Relatio complectens, 244f. bzw. Communicationes 15 (1983), 222.
136Vgl. c. 1055 § 1 SchemaNov.