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7. Entschädigung

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Das Gesetz über die Entschädigung „für Strafverfolgungsmaßnahmen“ (StrEG) ist nicht einschlägig, wenn der Mandant für rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen Entschädigung begehrt,[29] solange das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil nicht im Wege der Wiederaufnahme (§ 359 StPO)[30] oder sonst nach Rechtskraft fortfällt oder gemildert wird (§ 1 StrEG).[31] Andere Formen der nachträglichen Korrektur oder Milderung rechtskräftiger Strafrechtsfolgen (Strafrestaussetzung; Erledigung; Straferlass) begründen keinen StrEG-Anspruch.[32]

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Freiheitsentziehungen unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1–4 EMRK begründen einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK, der unmittelbar vor einem deutschen Zivilgericht geltend zu machen ist, ohne dass es zuvor einer EGMR-Entscheidung (hinsichtlich der Konventionsverletzung) bedürfte.[33] Die Bedeutung dieses Anspruchs wird unterschätzt, zumal Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK ausdrücklich normiert, dass eine Freiheitsentziehung „nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgen darf, und damit – im Rahmen des Willkürverbots – auf Verletzungen des nationalen Rechts abstellt.[34]

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Amtshaftungsansprüche gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB setzen – anders als die vorgen. Ansprüche[35] – das Verschulden eines in der Vollstreckung tätigen Beamten voraus; gem. § 839a BGB kommt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen in Betracht.[36] In beiden Fällen muss der Betroffene versucht haben, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§§ 839 Abs. 3, 839a Abs. 2 BGB).[37]

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug

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