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Teil 2 Vollstreckung II Mandant ist in Freiheit › I. Vorbemerkungen

I. Vorbemerkungen

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Nicht nur im Bereich der Vollstreckung von Geld- und Nebenstrafen, Nebenfolgen und nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen sind viele Mandanten noch (oder wieder) auf freiem Fuß: Auch im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Strafen und Maßregeln gilt es, die Verteidigung nach Rechtskraft fortzusetzen, um die bevorstehende oder wieder drohende Vollstreckung nach Möglichkeit zu verhindern oder zumindest im Interesse der Mandanten zu modifizieren. Die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen und Verteidigungsmöglichkeiten werden hier im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe dargestellt, worauf an zahlreichen anderen Stellen verwiesen wird.

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Der Kriminalprognose kommt bei vielen vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen eine große Bedeutung zu. Wenn es um die Prognose über die zukünftige Legalbewährung – im Strafvollzug wie bei der Maßregelunterbringung – geht oder eine Entscheidung über Vollzugslockerungen vorbereitet werden soll, bedarf es besonderer Sachkenntnis der Verteidigung. Oftmals werden psychiatrische und/oder psychologische Sachverständige in die Entscheidungen einbezogen, deren Auswahl bei der Verteidigungsstrategie eine wichtige Rolle spielen kann. Das Thema wird an dieser Stelle bearbeitet, auch wenn prognostische Einschätzungen insb. bei der Strafrestaussetzung (§§ 57, 57a StGB), der Erledigung bzw. Aussetzung der Maßregeln (§ 67d StGB), bei Bewährungswiderruf und Anordnungen der Führungsaufsicht sowie im Strafvollzug große Bedeutung erlangen (s.u. Rn. 168 f., 187 f., 214 ff., 299 ff., 346, 423 ff., 440 ff., 446 ff., 458, 492 f., 498 ff., 527, 561 ff., 587 ff.).[1]

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Obwohl sich die Führungsaufsicht in den allermeisten Fällen an die Vollstreckung anschließt (s.u. Rn. 475 f.), wird sie ebenfalls hier abgehandelt, weil unabhängig von ihrem jeweiligen Eintritt sich die Verteidigung in der Führungsaufsicht zumeist im ambulanten Sektor abspielt, der verstärkt Beachtung verdient.

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Den Abschluss bildet das Kapitel über formell- und materiell-rechtliche Besonderheiten bei der Vollstreckung jugendstrafrechtlicher Sanktionen, genauer: bei der Verteidigung von noch auf freiem Fuß befindlichen Mandanten, denen die Vollstreckung solcher Sanktionen droht, wobei an zahlreichen Stellen auf die vorherigen Kapitel verwiesen wird.

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug

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