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III. Zulässigkeit
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Die Zulässigkeit entspricht weitgehend der Vollstreckungsabwehrklage[22] (Rn. 198 ff). Nur die Statthaftigkeit weicht ab. Die Titelgegenklage ist statthaft, wenn der Schuldner sich auf die Nichtigkeit (Unwirksamkeit) des Titels berufen will.
Bei der Zuständigkeit gibt es eine kleine Besonderheit, wenn die Vollstreckung aus einer dinglichen Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO erfolgt. Dann ist für die Vollstreckungs- oder Titelgegenklage das Gericht am Belegenheitsort des Grundstücks nach § 800 III ZPO örtlich zuständig[23].
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Beim Rechtsschutzbedürfnis ist zu beachten, dass mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO nicht das gleiche Ziel erreicht werden kann, wie mit der Titelgegenklage. Eine Klage aus § 767 I ZPO analog bleibt deshalb zulässig, auch wenn der Schuldner zuvor mit denselben Einwendungen Klauselerinnerung eingelegt hat[24].
Auch BGH FamRZ 2004, 1714:
„Liegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und einer Vollstreckungsabwehrklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vor, so hat der Schuldner ein Wahlrecht.“
Da die Titelgegenklage und die Vollstreckungsabwehrklage ein unterschiedliches Rechtsschutzziel haben, können auch sie parallel eingelegt werden. Erhebt der Schuldner beide Klagen gleichzeitig, liegt ein Fall objektiver Klagenhäufung vor (§ 260 ZPO).
§ 6 Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO) › IV. Begründetheit