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2. Bindungswirkung der Urteile des EuGH nach den EU-Verträgen

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Der EUV und der AEUV enthalten für die Bindungswirkung der Urteile des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Dass die Entscheidungen verbindliche Wirkung haben müssen, ergibt sich aber mittelbar aus der alleinigen Kompetenz des EuGH zur Auslegung von EU-Recht.[192] Da die nationalen Gerichte selbst nicht über die Auslegung des EU-Rechts entscheiden dürfen, sind sie darauf angewiesen, den Entscheidungen des EuGH zu folgen.[193] Die allgemeine Verpflichtung zur Loyalität aus Art. 4 Abs. 3 EUV sichert, dass die Entscheidungen des EuGH nicht nur – nach Art. 267 AEUV – eingeholt, sondern auch beachtet werden. Ein anderes Verständnis einer EU-rechtlichen Norm als das vom EuGH vorgegebene kann sogar zu Schadensersatzpflichten führen.[194]

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Da der EuGH die Normauslegung festlegt, kommt es für seine Urteile zu einer Besonderheit, die den Mitgliedstaaten nicht selten große Sorgen macht: Sie wirken nicht nur für die Zukunft, sondern auch zurück. Nur in extremen Ausnahmefällen hat der EuGH sich darauf eingelassen, die Wirkung einer Entscheidung auf die Zukunft zu beschränken.[195]

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So entsteht eine Bindungswirkung, die sich in ihrer Qualität von der Bindungswirkung der Urteile nationaler Obergerichte und insbesondere des BGH unterscheidet.[196] Was der EuGH entschieden hat, erlangt in gewisser Weise ähnliche Bedeutung wie das geschriebene Recht.[197] Allerdings ist es den Gerichten erlaubt, eine bereits vom EuGH entschiedene Frage erneut vorzulegen und auf eine Änderung der Rechtsprechung hinzuwirken.[198] Zwar kann und wird der EuGH in diesen Fällen oftmals durch Beschluss auf die vorangegangene Entscheidung verweisen.[199] Er darf seine Rechtsprechung aber auch jederzeit ändern. Sinnvoll und erfolgversprechend ist die erneute Vorlage z.B. dann, wenn die bisherige Rechtsauffassung des EuGH im zu entscheidenden Fall zu unbrauchbaren Ergebnissen führen würde.

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