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3.3.2.2Inhalt des Haushaltsgesetzes

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Das Haushaltsgesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen; viele dieser Bestimmungen wiederholen sich von Jahr zu Jahr und unterscheiden sich mitunter nur durch die jeweiligen Geldansätze (vgl. hierzu das HG 2021 im Anhang zu diesem Buch!).

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Das Haushaltsgesetz enthält allgemein

 die Feststellung des Haushaltsplans (regelmäßig § 1 HG). Damit wird der Haushaltsplan für verbindlich erklärt und eine generelle Ausgabeermächtigung an die Regierung erteilt,

 sachlich und zeitlich begrenzte besondere Vollmachten gegenüber der Regierung und

 zeitgesetzliche zusätzliche, besondere Rechtsvorschriften über die jährliche Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Gebietskörperschaft (= Besonderes Haushaltsrecht).

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Das Haushaltsgesetz beinhaltet obligatorisch

 die Feststellung des auf eine zu nennende Summe in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplans,[20]

 die Ermächtigung für das BMF/LMF zur Aufnahme von Deckungskrediten und Kassenkrediten[21] (regelmäßig § 2 HG),

 die Ermächtigung für das BMF/LMF zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen[22] (regelmäßig § 3 HG).

 Zu den Begriffen:Bürgschaft: Hier steht der Bürge (Bund) für die Verbindlichkeiten des Schuldners ein;Garantien: hier übernimmt der Bund die Risiken eines Schadens. Im Unterschied zur Bürgschaft, übernimmt der Bund also nicht die Haftung für fremde Schuld, sondern tritt für Ersatz eines entstehenden Schadens ein, sichert also einen Erfolg;„Sonstige“ Gewährleistungen: hier handelt es sich um Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien dienen,

 den Tag des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes (Art. 82 Abs. 2 GG).

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Darüber hinaus kann das Haushaltsgesetz – fakultativ – beinhalten

 zeitgesetzliche besondere Ermächtigungen zum Vollzug des Haushaltsplans,

 kurzfristige, nur für die Gültigkeitsdauer dieses Haushaltsgesetzes bestimmte Sonderregelungen von haushaltswirksamen Vorschriften bestehender anderer nicht zustimmungsbedürftiger Gesetze (z.B. BHO), soweit dadurch nicht sogleich zustimmungsbedürftige Rechtsvorschriften berührt werden,[23]

 allgemeingültige Haushaltsvermerke,

 Bestimmungen, die über die allgemeine Gültigkeitsdauer des Haushaltsgesetzes (31.12.) hinaus bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter gelten.

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Im Übrigen dürfen nach Art. 110 Abs. 4 GG in das Haushaltsgesetz nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes (sachliches Bepackungsverbot) und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird (zeitliches Bepackungsverbot). Darauf soll bei den Besonderheiten des Haushaltsgesetzes gleich noch näher eingegangen werden.

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