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3.3.2.3Besonderheiten des Haushaltsgesetzes
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Das Haushaltsgesetz des Bundes ist ein durchaus „normales“, in dem üblichen Gesetzgebungsverfahren für Einspruchsgesetze zustande gekommenes Gesetz. In einigen Punkten weist es aber Besonderheiten gegenüber anderen Gesetzen auf:
(1)
Da das Haushaltsgesetz die Aufgabe hat, den für ein Kalenderjahr[24] geltenden Haushaltsplan festzustellen, d.h., ihm verbindlichen Charakter zu geben, tritt es immer zum 1.1. des Jahres in Kraft (ggf. rückwirkend).
(2)
Die Geltungsdauer des Haushaltsjahres ist von vorn herein begrenzt („Zeitgesetz“). Das Haushaltsgesetz gilt immer nur ein Jahr, höchstens – beim Doppelhaushalt – zwei Jahre.[25]
(3)
Das Haushaltsgesetz hat keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger (keine Allgemeinverbindlichkeit), d.h.:
keinem Bürger kann durch das Haushaltsgesetz eine Verpflichtung auferlegt werden;
kein Bürger kann Ansprüche an den Staat aus dem Haushaltsgesetz ableiten;
das Haushaltsgesetz entfaltet nur Binnenwirkung im Verhältnis Legislative – Exekutive, d.h., für die Regierung und ihre Verwaltung ist das Haushaltsgesetz verbindlich (formelles Gesetz, kein materielles Gesetz).
(4)
In das Haushaltsgesetz dürfen nicht beliebige Inhalte aufgenommen werden. Es gilt das sogenannte sachliche und zeitliche Bepackungsverbot, das in Art. 110 Abs. 4 GG formuliert ist: „In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.“ Durch diese Regelung wird das Haushaltsgesetz zum Finanz- und Zeitgesetz. Das sachliche Bepackungsverbot ist dahingehend zu interpretieren, dass durch das Haushaltsgesetz nicht die geltende Rechtsordnung geändert werden darf. Rechtsordnungen, die sich auf den Vollzug des Haushaltsplans beziehen (z.B. eine Erweiterung der Vorschriften der BHO), widersprechen dem sachlichen Bepackungsverbot allerdings nicht. Mit dem sachlichen Inhaltsverbot soll verhindert werden, dass das Aufstellungs- und Feststellungsverfahren mit haushaltsunabhängigen Diskussionen belastet wird.[26]