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II. Software

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Bei der Überlassung von Software ist nach der Finanzverwaltung zu unterscheiden:

Der Verkauf von Standard-Software auf Datenträgern soll eine Lieferung sein.[36]
Eine sonstige Leistung liegt dagegen vor, wenn nicht standardisierte Software speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder wenn vorhandene Software an die individuellen Bedürfnisse des Kunden angepasst wird (Individual-Software).[37]
Der Verkauf von Software (auch Standard-Software) auf elektronischem Weg (z. B. Download im Internet) ist immer eine sonstige Leistung.[38]

§ 5 Lieferung und sonstige Leistung › C. Grenzfälle zwischen Lieferung und sonstiger Leistung › III. Leasing

Umsatzsteuerrecht

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