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E. Mehrpersonenverhältnisse

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Bei einem Sachverhalt mit mehr als zwei Beteiligten kann sich die Frage stellen, wer genau Leistender und Leistungsempfänger (im Sinne der Umsatzsteuer) sind. Hier gilt: Leistender ist grundsätzlich derjenige, der im eigenen Namen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Wer dies ist, ist regelmäßig den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zu entnehmen. Selbstständige oder unselbstständige Hilfspersonen (etwa Arbeitnehmer, Frachtführer oder Spediteure), die von den Parteien eines Kaufvertrages in dessen Vollzug eingeschaltet werden, werden dadurch nicht Lieferer oder Erwerber im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.

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Beispiel:

Ein Einzelhändler lässt sich beim Abschluss und Vollzug von Kaufverträgen durch sein Personal vertreten (§§ 164 ff BGB).

Lösung: Partei der geschlossenen Verträge ist (als Verkäufer) der Einzelhändler, nicht die jeweils an der Kasse arbeitende Person. Leistungen im Sinne der Umsatzsteuer sind nur zwischen dem Einzelhändler und dessen Kunden zu bejahen.

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Wegen der Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen ist derjenige, der als Verkäufer Partei eines Kaufvertrages ist, selbst dann Leistender i. S. d. Umsatzsteuerrechts, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit einem Dritten im Innenverhältnis für dessen Rechnung handelt.[54]

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Beispiel:

Eine Dame, die über zwei eBay-Konten 140 Pelzmäntel verkauft hatte, verteidigte sich gegen ihre Heranziehung zur USt, indem sie behauptete, „im Auftrag“ ihres Ehegatten tätig geworden zu sein.

Lösung: Der BFH hielt diese Behauptung für unerheblich, da es für die Frage, wer umsatzsteuerrechtlich Leistender sei, ausschließlich darauf ankomme, wer im Außenverhältnis als Vertragspartner auftrete. Die klagende Ehegattin sei gegenüber den Käufern nicht als Vertreterin ihres Gatten aufgetreten, sondern in eigenem Namen. Sie – nicht der Gatte – sei daher Leistende.[55] Umstritten war im entschiedenen Fall übrigens auch die Unternehmereigenschaft der Ehegattin; s. dazu Rn 113 f.

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Von einem Reihengeschäft ist die Rede, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer gelangt. In diesen Fällen kann vor allem die Frage des Lieferortes Schwierigkeiten bereiten. Die darauf bezogenen Regelungen (§ 3 Abs. 6 S. 5 sowie Abs. 7 S. 2 UStG) werden unten behandelt (Rn 314 ff). An dieser Stelle genügt es festzuhalten, dass jedem zivilrechtlichen Umsatzgeschäft eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne entspricht. Der Umstand, dass es tatsächlich nur eine Warenbewegung gibt, spricht also nicht gegen die Annahme von zwei Lieferungen.

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Beispiel:

Ein Einzelhändler verkauft nicht vorrätige Ware an eine Kundin. Der Einzelhändler bestellt die Ware beim Großhändler. Dieser liefert die Ware auf die Bitte des Einzelhändlers direkt an die Kundin aus. Hier gibt es zwar nur einen Transport der Ware (im Umsatzsteuerrecht wird von der „Warenbewegung“ gesprochen). Dennoch liegen zwei steuerbare Lieferungen vor. Die Zahl der Lieferungen entspricht damit der Zahl der zivilrechtlichen Umsatzgeschäfte (Kaufverträge).

Umsatzsteuerrecht

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