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4. Teil Quellen des Unionsrechts › B. Die völkerrechtlichen Verträge

B. Die völkerrechtlichen Verträge

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Die Union kann mit anderen Völkerrechtssubjekten wie z.B. mit assoziierten Staaten oder mit internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge gem. Art. 218 AEUV schließen. Gem. Art. 216 Abs. 2 AEUV sind die von der Union geschlossenen Übereinkünfte für die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten bindend. Völkerrechtsverträge werden mit ihrem Inkrafttreten integraler Bestandteil des Unionsrechts.

Völkerrechtliche Verträge binden grundsätzlich nur die Unionsorgane und die mit dem Vollzug des Unionsrechts betrauten staatlichen Organe. Sie gelten aber auch im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem jeweiligen Mitgliedstaat, wenn sie die Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllen.[1] Für die Arbeitnehmer-, Freizügigkeits- und Sozialversicherungsrechte von Staatsangehörigen der assoziierten Staaten hat diese EuGH-Rechtsprechung[2] eine erhebliche Bedeutung erlangt.

JURIQ-Klausurtipp

Aus Assoziierungsabkommen können sich bei der unmittelbaren Anwendbarkeit einschlägiger Normen Ansprüche der Bürger der Assoziierungsstaaten gegenüber einem Mitgliedstaat der Union ergeben.

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