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Fall 3 Schwerland › Vorüberlegungen

Vorüberlegungen

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Der vorliegende Fall erscheint ausgehend von der relativ kurzen Sachverhaltsdarstellung zwar übersichtlich, beinhaltet allerdings teils sehr komplexe dogmatische Rechtsfragen des Unionsrechts und des WTO-Rechts.

Der prozessuale Einstieg in die Bearbeitung erfolgt vergleichsweise einfach im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV. In der Begründetheit stellt sich allerdings sodann bereits zu Beginn die Frage, ob bzw. inwiefern der Gerichtshof WTO-Recht als Rechtmäßigkeitsmaßstab für die vorliegenden mitgliedstaatlichen Maßnahmen heranziehen kann. Dies ist zwar grundsätzlich durch die Inkorporierung des in Rede stehenden internationalen Abkommens der Union in die Unionsrechtsordnung sowie die unmittelbare Anwendbarkeit der Regelungen bedingt, allerdings ist im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren fraglich, inwiefern die unmittelbare Anwendbarkeit als Anforderung überhaupt erforderlich ist.

Mit Blick auf die rechtliche Prüfung der mitgliedstaatlichen Steuerregelungen, d.h. der Zusatzsteuer sowie deren Ausnahme für traditionell hergestellte Lebensmittel, bietet es sich an, diese nach dem jeweiligen Prüfungsmaßstab, nämlich dem Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, sowie dem WTO-Recht, insbesondere Art. III:2 S. 1 GATT sowie Art. I:1 GATT, auszurichten. Hinsichtlich des Art. 110 AEUV sollte die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur „objektiven Rechtfertigung“ bekannt sein, die u.a. Auswirkungen auf die Gleichartigkeitsprüfung haben kann. In Bezug auf die WTO-rechtliche Untersuchung der Steuerausnahme für traditionell hergestellte Lebensmittel ist vor allem problematisch, dass die traditionelle Herstellungsmethode grundsätzlich bei der Bestimmung der Gleichartigkeit in- und ausländischer Waren außer Betracht bleibt, sodass sich möglicherweise das Vergleichspaar im Verhältnis zur Gleichartigkeit im Rahmen des Art. 110 AEUV verschiebt. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Verstöße der Steuerregelungen gegen das GATT gemäß Art. XX GATT (z.B. lit. b (Schutz der Gesundheit) oder lit. f (Schutz von Kulturgütern)) sowie gemäß Art. XXIV GATT gerechtfertigt sein können.

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