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IV. Zwischenergebnis zur Prüfung des Art. 34 AEUV

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Das Verwendungsverbot von NZGs bei der Jagd gemäß § 19 BJagdG verstößt nicht gegen das Beschränkungsverbot gemäß Art. 34 AEUV. Eine Vertragsverletzung durch B liegt nicht vor.

Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

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