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a) Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
(erste Stufe der Dreistufenprüfung)

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Das Verwendungsverbot könnte diskriminierend wirken. Das in den Grundfreiheiten enthaltene Diskriminierungsverbot erfasst Maßnahmen, die entweder unmittelbar bzw. offen an die Herkunft der Ware anknüpfen (de jure-Diskriminierung) oder typischerweise ausländische Waren betreffen (de facto-Diskriminierung bzw. verdeckte/indirekte Diskriminierung).

§ 19 BJagdG gilt jedoch weder ausdrücklich für NZGs aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten noch betrifft die Vorschrift typischerweise NZGs aus dem EU-Ausland. Eine Diskriminierung ist daher nicht gegeben.

Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

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