Читать книгу Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht - Christoph Herrmann - Страница 115
1. Maßnahme eines Verpflichtungsadressaten
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Bei § 19 BJagdG müsste es sich um eine Maßnahme eines Verpflichtungsadressaten handeln. Die Grundfreiheiten richten sich unmittelbar an die Mitgliedstaaten, die Unionsorgane selbst und teilweise auch an Private. Als boarisches Gesetz ist § 19 BJagdG eine Maßnahme des EU-Mitgliedstaats B und damit eine Maßnahme eines Verpflichtungsadressaten.