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c) Ermessen (§ 3 PolG NRW)
ОглавлениеGem. § 3 Abs. 1 PolG NRW trifft die Polizei ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Ermessen ist also nicht frei, sondern an Recht und Gesetz gebunden und in die Systematik des Polizeirechts integriert. Im Rahmen des Opportunitätsprinzips kann die Polizei die ihr rechtmäßig zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen. Das Ermessen kommt auf der Rechtsfolgenseite zur Anwendung und ist im Polizeirecht in Entschließungs- und Auswahlermessen zu unterscheiden. Grundsätzlich entscheidet die Polizei, ob die Störung überhaupt ein Einschreiten des Staates abverlangt (Entschließungsermessen). Denkbar sind dabei Situationen, wo jede andere Entscheidung als einzuschreiten falsch ist (Ermessensreduzierung auf Null).37
Ob eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, ist im Rahmen einer Güterabwägung zu ermitteln. Ermessensreduzierende Gründe sind dabei:38
– Schwere und Ausmaß der Gefahr,
– die hohe Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts und
– die Möglichkeit der Polizei zum Handeln und das Fehlen anderer vorrangiger Aufgaben.
Überwiegt das Integritätsinteresse des gefährdeten Rechts, ist die Polizei verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen. Der schutzsuchende Bürger hat dann einen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten. Eine Ermessensreduktion auf Null liegt stets vor bei „erheblichen Gefahren für wesentliche Rechtsgüter“.
Hat sich die Polizei jedoch zum Handeln entschieden, dann hat sie unter mehreren möglichen Maßnahmen, die alle zum Ziel führen, diejenige auszuwählen, die den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen (Auswahlermessen).39 Rechtsfehler hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung, insbesondere eine Missachtung der Grundsätze aus § 40 VwVfG NRW40 sowie des Differenzierungsge- und -verbotes sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Hier konnten die Beamten angesichts der Gefährdung der Heimbewohner nicht warten. Jede Form des Wartens hätte die Gefahr für das Leben der Bewohner erhöht. Die Entscheidung, mit Löschmaßnahmen sofort zu beginnen, war danach die einzig mögliche und richtige (Entschließungsermessen).