Читать книгу Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller - Страница 70
cc) Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Angemessenheit)
ОглавлениеGenerell gilt, dass die Polizei ihre Aufgabe nicht mit allen erforderlichen Mitteln, also nicht um jeden Preis ausüben darf. Der Preis eines im Verhältnis zum Schutzzweck außerverhältnismäßigen Schadens beim Adressaten soll nicht gezahlt werden müssen. Wird festgestellt, dass das gewählte Mittel/die Maßnahme zur Verwirklichung des Zwecks geeignet und unter mehreren möglichen auch das mildeste Mittel ist, so ist schließlich auf einer dritten Stufe eine Abwägung vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob die durchgeführte Maßnahme nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht, d. h. die polizeiliche Maßnahme darf nicht zu einem Schaden führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (Maßnahmezweck vs. Maßnahmefolge). Eine Abwägung der kollidierenden Interessen bzw. Rechtsgüter führt nicht (erkennbar) zu einem Missverhältnis, d. h. die polizeilich zu schützenden Güter überwiegen in ihrer Bedeutung die Beeinträchtigungen, die der Nachbar hinnehmen musste. Die Verfügung an den Nachbarn litt nicht am Übermaß, da hier eine Maßnahme abverlangt wurde, die zu dem angestrebten Erfolg des Löschens in keinem unzumutbaren Widerspruch stand. Sie war daher auch verhältnismäßig.
Parallelnormen zu § 8 Abs. 1 PolG NRW (Generalklausel): § 14 Abs. 1 BPolG; § 3 BWPolG; Art. 11 Abs. 1 BayPAG; § 17 Abs. 1 ASOG Bln; § 10 Abs. 1 BbgPolG; § 10 Abs. 1 BremPolG; § 3 Abs. 1 HambSOG; § 11 HSOG; § 13 MVSOG; § 11 NdsSOG; § 8 Abs. 1 NRWPolG; § 9 Abs. 1 RhPfPOG; § 8 Abs. 1 SPolG; § 3 Abs. 1 SächsPolG; § 13 LSASOG; § 174 SchlHVwG; § 12 ThürPOG