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d) Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit i. w. S. (§ 2 PolG NRW)

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Damit sowohl präventive als auch die repressive Rechtsanwendung nicht rechtswidrig erfolgen, muss die Polizei darauf achten, dass neben den Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen auch die allgemeinen Anforderungen an die Rechtsanwendung und hier insbesondere die Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. Das alleinige Vorliegen der Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage bedingt noch nicht die Rechtmäßigkeit der angewandten Rechtsfolgen, die Beachtung der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang und ist eine elementare Bedingung für die rechtmäßige Rechtsanwendung. Zu prüfen ist mithin, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen war.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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