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III. Internationale Menschenrechtserklärungen

1. UN-Charta und Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Am 26. 6. 1945 gründeten 50 Staaten die UN als Staatenbund.

2020 gehören der UN 193 Staaten an.

Die UN-Charta fordert in Art. 1: „Die Achtung vor den Menschenrechten und den Grundfreiheiten für alle … zu fördern und zu festigen …“

Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR) vom Dezember 1948 betont in der Präambel die angeborene Würde und die gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen.

Die 30 Artikel der AEMR sind nach drei Gruppen unterteilt:

– Individuelle Rechte wie Leben, Freiheit, persönliche Sicherheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Gewissens- und Religionsfreiheit …

– Politische Rechte wie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Gewerkschaften anzugehören, politische Vertreter frei zu wählen …

– Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wie das Recht auf Arbeit, freie Berufswahl, auf einen Lebensstandard, der das materielle und soziale Wohl einer Familie gewährleistet, das Recht auf Bildung …

Der Rat für Menschenrechte (MRR) wurde 2006 gegründet.

– Er überprüft alle UN-Staaten regelmäßig auf ihre MR-Verpflichtungen.

– Sonderverfahren und -berichte betreffen MR-Verletzung durch Staaten und kritische MR-Themen wie Migration und Kinderhandel.

– Resolutionen des Menschenrechtsrates verurteilen MR-Verletzungen und schaffen eine weltweite Öffentlichkeit. Sanktionen kann die Generalversammlung empfehlen und der Sicherheitsrat der UN beschließen.

Innerstaatliche Konflikte haben in den letzten Jahren Millionen Opfer gefordert. Das Prinzip der „Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates“ wird deshalb zum Schutz der Menschenrechte immer weiter eingeschränkt.

Seit 2013 fordern Brasilien und Deutschland eine UN-Resolution für mehr Datenschutz im Internet, um die Menschenrechte auch „online“ zu wahren und Überwachungspraktiken zu sanktionieren. Die Menschenrechte auch im Bereich informationstechnischer Systeme durchzusetzen, ist eine der zukünftigen Aufgaben der UN.

2. Europarat: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

1949 gegründet. 2020 gehören dem Europarat 47 Mitglieder an.1 (s. S. 131)

Die EMRK konkretisiert die Freiheits-, Gleichheits- und Schutzrechte.

Sie ist verbindliches Recht, seit 1952 in Deutschland.2

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) besitzt jedermann nach Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges das Klagerecht.

Die Urteile sind völkerrechtlich bindend – ihre Umsetzung wird überwacht. Der verurteilte Staat hat den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Urteile des EGMR regeln die Anwendung staatlichen Rechts.

3. OSZE Organisation für Sicherheit u. Zusammenarbeit in Europa – bis 1994 KSZE – Konferenz für… –

1975 beschlossen 35 europäische Staaten sowie Kanada u. die USA

die Schlussakte von Helsinki mit drei „Dimensionen“:

– sicherheitspolitisch militärische Dimension

– Rüstungskontrolle, Krisen- und Konfliktmanagement

– vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen

– wirtschaftliche, technische und ökologische Dimension

– humanitäre Dimension- überwacht durch 3 Hauptinstitutionen

Seit 1992 ist die OSZE eine regionale Organisation der UN mit

3 Hauptinstitutionen:

– Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte

– internationale Wahlbeobachtung als bekannteste Aufgabe

– Überwachung der Verpflichtungen zu den Menschenrechten

– Unterstützung von Missionen zum Aufbau demokratischer Strukturen

– Hoher Kommissar für nationale Minderheiten

– Vermeidung von Konflikten auf Grund ethnischer Spannungen

– Beauftragter für die Freiheit der Medien

– Sicherung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit

Feldmissionen in der Ukraine, in Moldau oder Tadschikistan

4. „Charta der Grundrechte“ der Europäischen Union

Am 7. 12. 2000 wird die „Charta der Grundrechte“ proklamiert.

Untergliedert sind die 54 Menschenrechtsartikel in 7 Kapitel (Auszüge):

I. Würde des Menschen (Art. 1), Rechte auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Schutzrechte in Medizin und Biologie

II. Freiheiten: bürgerliche, politische und wirtschaftliche –

III. Gleichheit: – vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot, Kinderrechte

IV. Solidarität: Schutz von Familien- u. Berufsleben, Verbrauchern, Umweltschutz

V. Bürgerrechte: Wahlrecht, Petitionsrecht, Recht auf gute Verwaltung

VI. Justizielle Rechte: Unschuldsvermutung, Verteidigungsrechte

VII. Allgemeine Bestimmungen: Geltungsbereich

Die „Charta der Grundrechte“ sollte Teil der EU-Verfassung werden. Mit deren Scheitern musste ein neuer rechtlicher Rahmen gefunden werden.

Der „Vertrag über die EU“, Lissaboner Vertrag, enthält die „Charta der Grundrechte“, die hiermit ab 2009 rechtsverbindlich ist. Die Grundrechte sind vor dem EU-Gerichtshof und demEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte einklagbar.

1 Russland werden 2014 nach der Krim-Annexion das Stimmrecht in der Parlamentarischen Versammlung und andere Rechte aberkannt. 2019 erhält es sein Stimmrecht zurück. — 2 Bestätigt 2004 durch BVerfG – 2 BvR 1481/04 –

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