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C.Begründung des Antrags

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I.Unverzügliche Begründung (§ 161 Abs. 1 Satz 1 GWB)

7Der Antrag ist gem. § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB „unverzüglich“, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB27) unter Beachtung des Mindestinhalts gem. § 161 Abs. 2 GWB zu begründen. Aus dem Wortlaut des § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB folgt, dass die Begründung nicht zwingend bereits mit Antragseinreichung zu erfolgen hat.28 Sie muss jedoch mit Blick auf das vom Gesetzgeber bei der Schaffung des § 161 GWB verfolgte Beschleunigungsanliegen29 innerhalb weniger Tage nach Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer vorliegen. In Rechnung zu stellen ist dabei insbesondere auch, dass die fünfwöchige Entscheidungsfrist des § 167 Abs. 1 GWB bereits mit Eingang des schriftlichen Antrags bei der Vergabekammer und nicht erst mit dessen Begründung in Gang gesetzt wird.30 Gemeinhin für angemessen erachtet werden vor diesem Hintergrund Begründungsfristen von etwa drei bis vier Tagen.31 Eine rasche Begründung liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Rechtsschutzsuchenden, da erst mit einer den Anforderungen des § 161 Abs. 2 GWB genügenden Begründung die Zustellung des Antrags (§ 163 Abs. 2 GWB) veranlasst und damit der Suspensiveffekt gem. § 169 Abs. 1 GWB ausgelöst wird.32

8Das Gebot unverzüglicher Begründung gem. § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB erstreckt sich nur für diejenigen Fallkonstellationen, in denen ein Antrag unvollständig eingereicht wird oder inhaltliche Anforderungen gem. § 161 Abs. 2 GWB nicht sofort erfüllt wurden. Tritt hingegen ein weiterer, bei der Antragstellung noch nicht bekannter und daher in der Begründung nicht bezeichneter Vergabeverstoß in seiner tatsächlichen wie rechtlichen Tragweite erst im bereits anhängigen Nachprüfungsverfahren (etwa nach gewährter Akteneinsicht) zu Tage, so hindert jedenfalls § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB den Antragsteller nicht daran, diesen erst nachträglich identifizierten Mangel zulässigerweise zur Entscheidung der Vergabekammer zu stellen.33

II.Mindestanforderungen an den Begründungsinhalt (§ 161 Abs. 2 HS 1 GWB)

9§ 161 Abs. 2 HS 1 GWB enthält einen abschließend formulierten Katalog der für einen statthaften Nachprüfungsantrag zwingend zu berücksichtigenden Begründungselemente und definiert insoweit Mindestanforderungen an einen formwirksamen Nachprüfungsantrag. Ein zulässiger Antrag erfordert danach als Sachentscheidungsvoraussetzung neben der Identifizierung des Antragsgegners die Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung und des zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der Bezeichnung verfügbarer Beweismittel. Die in § 161 Abs. 2 GWB statuierten formalen Begründungserfordernisse sollen Antragsgegner und der Vergabekammer eine möglichst schnelle und umfassende Prüfung des Antrags ermöglichen.34 Eine Ausnahme von § 161 Abs. 2 HS 1 GWB ist mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag auf einen früheren (zurückgenommenen) Antrag schlicht Bezug nimmt und damit dessen Form und Inhalt zum Gegenstand des erneuten Nachprüfungsbegehrens erhebt.35

10Die Antragsschrift hat demnach zunächst den Antragsgegner zu bezeichnen, und zwar so genau, dass eine Zustellung des Nachprüfungsantrages an ihn erfolgen und er unverzüglich am Nachprüfungsverfahren beteiligt werden kann.36 Richtiger, d. h. passivlegitimierter Antragsgegner i. S. d. § 161 Abs. 2 HS 1 GWB ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren grundsätzlich der das antragsgegenständliche Vergabeverfahren zu verantwortende Auftraggeber i. S. v. § 98-101 GWB, wie sich insbesondere aus der synonymen Verwendung dieser Terminologie in § 162 Satz 1 GWB ergibt. Antragsgegner ist mithin derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung der ausgeschriebene Auftrag geschlossen werden soll.37 Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Durchführung des Vergabeverfahrens unter Zuhilfenahme einer ausweislich der Vergabebekanntmachung und/oder der Vergabeunterlagen hiermit beauftragten Stelle organi­siert hat.38 Als Auftraggeber und damit zugleich Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren um die Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn ist trotz Zuordnung des Gesamtvorgangs zur Kategorie der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 ff. GG wegen der Ausübung durch Behörden der Landesverwaltung und dem Handeln von Landesorganen das jeweils betroffene Land anzusehen und nicht die Bundesrepublik Deutschland.39 Verbirgt sich hinter „dem Antragsgegner“ tatsächlich eine Mehrheit an Auftraggebern, so sind zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 161 Abs. 2 HS 1 GWB sämtliche Auftraggeber im Nachprüfungsantrag anzugeben, damit deren unverzügliche Beteiligung am Nachprüfungsverfahren gewährleistet ist.40 Wird wegen falscher Benennung nicht an den tatsächlichen Auftraggeber als allein passivlegitimierten Adressaten zugestellt, entfaltet der Antrag grundsätzlich weder gegenüber diesem noch gegenüber dem Zustellungsempfänger rechtliche Wirkung.41 Hat sich der tatsächliche Bedarfsträger der Dienste eines Dritten hingegen derart bedient, dass er diesen statt seiner selbst zum Verfahrensbeteiligten des Vergabeverfahrens gewillkürt hat, so ist nach Auffassung des OLG Naumburg ungeachtet der vergaberechtlichen Zulässigkeit und etwa bestehender Beschränkungen die Vergabestelle als nach außen in Erscheinung getretene Einrichtung und nicht der tatsächliche öffentliche Auftraggeber passivlegitimiert, soweit der Nachprüfungsantrag keine entgegenstehenden Anhaltspunkte enthält.42

11Der Antragsgegner ist möglichst exakt zu bezeichnen. Anträge ohne konkrete Bezeichnung des Auftraggebers sind unzulässig.43 Allerdings liegt es nicht im Verantwortungsbereich eines potentiellen Antragstellers, etwaige Ungewissheiten in Bezug auf die Person des öffentlichen Auftraggebers aufzuklären.44 ­Spiegeln sich in der ungenauen Angabe des Antragsgegners im Nachprüfungsantrag lediglich die ihrerseits widersprüchlichen Angaben der Vergabestelle wider, so gehen entsprechende Defizite zu Lasten des Auftraggebers.45 Eine versehentlich46 falsche Bezeichnung des Antragsgegners ist nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen auch dann unerheblich, wenn nach den Gesamtumständen im Wege der Auslegung erkennbar ist, gegen wen der Nachprüfungsantrag tatsächlich gerichtet ist.47 In diesem Fall hat die Vergabekammer trotz eines anders lautenden Nachprüfungsantrags den Auftraggeber als Beteiligten zu behandeln und das Rubrum des Antrags von Amts wegen entsprechend zu korrigieren.48 Danach wird es etwa für ausreichend erachtet, wenn in der Antragsschrift zwar lediglich die ihrerseits nicht passivlegitimierte Vergabestelle bezeichnet wird, soweit sich nur aus der Antragsschrift ergibt, gegen welchen konkreten Beschaffungsvorgang sich der Bieter wendet.49 Selbst bei anwaltlich vertretenen Bietern steht eine Falschbezeichnung des Antragsgegners der Zulässigkeit des Verfahrens nicht entgegen, sofern sich aus der Antragsschrift bzw. den Anlagen zweifelsfrei ergibt, welcher konkrete Beschaffungsvorgang bzw. welche Ausschreibung zur Überprüfung gestellt wird.50 Kommt eine solche Umdeutung nicht in Betracht und ändert ein Antragsteller im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens den Antragsgegner, so liegt hierin eine Parteiänderung oder eine Parteierweiterung, die von der Vergabekammer aufgrund vergleichbarer Sach- und Rechtslage im Nachprüfungsverfahren analog § 91 Abs. 1 VwGO als Antragsänderung zuzulassen ist.51 In einem solchen Falle gelten vor der Änderung bzw. Erweiterung vorgenommene Prozesshandlungen (etwa eine rechtzeitige Rüge) nicht gegenüber dem neuen Antragsgegner.52 Um die Übermittlung des Antrags an den Auftraggeber zu beschleunigen, sollte der Antragsteller – obschon von § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht gefordert – den Antragsgegner im eigenen Interesse mit genauer postalischer Anschrift bezeichnen.

12Die Begründung „muss“ gem. § 161 Abs. 2 HS 1 GWB zudem eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung einschließlich hierauf bezogener Sachverhaltsdarstellung enthalten. Die in § 163 Abs. 2 Satz 3 GWB vorgesehene summarische Prüfung als Voraussetzung für die Auslösung des Suspensiveffekts (§ 169 Abs. 1 GWB) erfordert einen schlüssigen Sachvortrag, aus dem sich für einen sachkundigen Leser ohne Rücksicht auf den Inhalt der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Vergabeakten die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung zum Nachteil des Antragstellers erschließt. Sie ist daher so abzufassen, dass die Vergabekammer auf ihrer Grundlage die Antragsbefugnis feststellen kann.53 Fehlt es daran, ist der Antrag sowohl wegen eines Verstoßes gegen § 161 GWB als auch gegen § 160 Abs. 2 GWB unzulässig.54 Allerdings dürfen die Anforderungen an die Bieter in Hinblick auf die formalen Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 161 Abs. 2 GWB (insbesondere zur Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung, der Sachverhaltsdarstellung und der Bezeichnung verfügbarer Beweismittel) schon wegen der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht überspannt werden.55

13Zu einer detaillierten oder auch nur expliziten Darlegung konkret verletzter Vergabenormen ist der Antragsteller nicht verpflichtet.56 Andererseits reicht die völlig vage und pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus.57 Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, wenn der Antragsteller in laienhafter, aber nachvollziehbarer Darstellung Gesichtspunkte vorträgt, anhand derer sich zumindest für einen sachkundigen Leser58 ermessen lässt, welche Vergabebestimmungen der Antragsteller als durch die Vergabestelle missachtet ansieht.59 Die Darstellung muss im Grundsatz so beschaffen sein, dass die Nachprüfungsinstanzen auf ihrer Grundlage die Antragsbefugnis i. S. d. § 160 Abs. 2 GWB feststellen können.60 Gegebenenfalls kann der Antragsteller auch vortragen, welche Vorgehensweise seiner Ansicht nach rechtmäßig gewesen wäre.61 Weitergehende Anforderungen an die juristische Präzisierung des gerügten Vergabeverstoßes sind mit Blick auf die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie und angesichts des Umstandes, dass ein Anwaltszwang im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren nicht besteht (Argument aus §§ 172 Abs. 3, 175 Abs. 1 GWB), nicht zu stellen.62 Es empfiehlt sich jedoch im Hinblick auf die Vorprüfung des Antrages gem. § 163 Abs. 2 GWB und den hiervon abhängigen Suspensiveffekt (§ 169 Abs. 1 GWB), die behauptete Rechtsverletzung soweit wie ­möglich rechtlich zu würdigen und insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags Stellung zu nehmen.63

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