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A.Vorbemerkungen

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1§ 161 GWB statuiert in Anlehnung an die für Klageschriften geltenden Bestimmungen (§ 82 Abs. 1 VwGO, § 253 Abs. 2 ZPO)1 von Amts wegen zu prüfende formale und inhaltliche Mindestanforderungen an die Gestaltung des Nachprüfungsantrags. Dass der dem vormaligen § 108 entsprechende § 161 GWB nicht nur Vorgaben zur Form, sondern auch zum Inhalt2 enthält, hat in der amtlichen Überschrift nunmehr auch eine ausdrückliche Klarstellung erfahren.3 Der Nachprüfungsantrag bedarf der Schriftform (Abs. 1 Satz 1 GWB) und „soll“ ein bestimmtes Begehren enthalten (Abs. 1 Satz 2 GWB). Ausländische Antragsteller haben überdies bereits mit Antragstellung einen Empfangsbevollmächtigten zu bezeichnen. § 161 Abs. 2 GWB gestaltet die Anforderungen für die Begründung näher aus, die gem. § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB unverzüglich zu erfolgen hat. Auch insoweit liegt der Vorschrift eine Differenzierung von obligatorischen („muss“) und fakultativen („soll“) Anforderungen zugrunde. Eine Missachtung der in § 161 GWB enthaltenen Vorgaben hat grundsätzlich die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags zur Folge, soweit nicht lediglich die Verletzung einer als solche ausgewiesenen „Soll“-Vorgabe (§ 161 Abs. 1 Satz 2; Abs. 2 HS 2 GWB) in Rede steht.4 Mit dem Anforderungsprogramm des § 161 GWB, insbesondere der Festlegung eines Mindestinhalts für die Begründung, soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine möglichst zügige Herbeiführung der Entscheidungsreife des Nachprüfungsantrags gewährleistet und damit die Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens (vgl. allgemein § 167 GWB) sichergestellt werden.5 Aus diesem Regelungszweck folgt zugleich, dass die Anforderungen an das Begründungserfordernis in diesem frühen Stadium nicht überspannt werden dürfen.6

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