Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 143

E.Auffangzuständigkeit (§ 159 Abs. 3 Satz 1 GWB)

Оглавление

18Die Vorschrift aus Satz 1 begründet eine Auffangzuständigkeit am Sitz des Auftraggebers, falls keine der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Zuständigkeitsbestimmungen eingreift. Dies wäre etwa der Fall bei gemischter, aber völlig paritätischer Ausübung der Funktionen, an denen sich die Zuständigkeit der Bundes-/Länderkammer bzw. der einzelnen Länderkammer festmacht, durch zwei oder mehrere öffentliche Auftraggeber. Entscheidend ist dann der Sitz des gemeinsam beherrschten öffentlichen Auftraggebers. Die Vorschrift kann nicht als Lösung herangezogen werden, wenn eine Zuständigkeitsbestimmung zu überschneidenden Zuständigkeiten führt. Sie betrifft somit im Wesentlichen Auftraggeber der Landes- und Kommunalebene, soweit sie nicht in Organleihe oder Auftragsverwaltung tätig werden (Gebietskörperschaften Land und Kommune, Sondervermögen, Kommunalverbände, auf Landes- oder Kommunalebene ausgegründete juristische Personen, soweit keine Mischbeteiligung i. S. d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB vorliegt).

Vergaberecht

Подняться наверх