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C.Bundesauftragsverwaltung (§ 159 Abs. 2 Satz 1 GWB)

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12Durch die Vorschrift aus Satz 1 wird die Zuständigkeit der Vergabekammern der Länder für Nachprüfungsverfahren begründet, die aus der Auftragsverwaltung für den Bund (Art. 85 ff. GG) resultieren. Dies entspricht wie die Regelung aus Abs. 1 Nr. 5 (Organleihe) dem Grundsatz, die Zuständigkeit der Vergabekammern bei der Stelle anzuknüpfen, die den Bietern als öffentlicher Auftraggeber entgegentritt. Wichtigster Anwendungsfall ist die Auftragsverwaltung bei den Bundesautobahnen. Die dabei entfaltete Beschaffungstätigkeit der Länder unterliegt der Nachprüfung durch die Länderkammern.11

Vergaberecht

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