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B.Antragserfordernis (§ 160 Abs. 1 GWB)

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12§ 160 Abs. 1 GWB setzt für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens einen entsprechenden Antrag bei der Vergabekammer voraus. Folglich wird die Vergabekammer nur tätig, nachdem ein solcher Antrag bei ihr eingegangen ist. Die explizite Bezeichnung des der Vergabekammer gegenüber zum Ausdruck gebrachten Begehrens als „Nachprüfungsantrag“ oder „Antrag auf Nachprüfung“ ist zwar empfehlenswert, jedoch nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn sich aus dem schriftlichen Vortrag des Antragstellers ergibt, dass er um Rechtsschutz wegen der Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen nachsucht. Dies ist ggf. durch Auslegung nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.15 Darüber hinaus sind kleinere formelle Mängel wie z. B. eine falsche Bezeichnung des Antragsgegners unschädlich, wenn klar erkennbar ist, wer tatsächlicher Adressat des Nachprüfungsantrags ist.16

13Das Vergabenachprüfungsverfahren unterliegt damit der Dispositionsmaxime. Die Vorschrift korrespondiert mit § 163 Abs. 1 Satz 2 GWB, wonach die Vergabekammer nicht zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle verpflichtet ist und insbesondere nicht ohne Vorliegen eines Nachprüfungsantrags von Amts wegen auf die Rechtmäßigkeit von Vergabeverfahren hinwirkt. Mithin ist nicht die Vergabekammer, sondern der Antragsteller Herr des Verfahrens; er bestimmt mit dem Antrag nicht nur über den Beginn des Verfahrens, sondern auch über den Zeitpunkt seiner Beendigung, da er seinen Antrag jedenfalls während des Nachprüfungsverfahrens erster Instanz jederzeit zurücknehmen kann.17 Einer Einwilligung des Antragsgegners oder des Beigeladenen in die Antragsrücknahme analog § 269 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht.18

14Umgekehrt kann der Antrag auch jederzeit erweitert werden,19 etwa zur Geltendmachung weiterer Vergabeverstöße nach erfolgter Akteneinsicht. Voraussetzung hierfür ist, dass die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB, bei den nachträglichen Rügeaspekten eingehalten worden sind.20 Demgemäß ist die Antragserweiterung unzulässig, wenn ein frühzeitig zu erkennender Vergabeverstoß übersehen wurde. Ebenso soll es – unter Wahrung der Präklusionsfristen – möglich sein, einen bereits zurückgenommenen Nachprüfungsantrag erneut anzubringen.21

15Der Verfahrensgegenstand, also der Gegenstand der konkreten Befassung der Vergabekammer, wird ebenfalls durch den gestellten Antrag bestimmt.22 Dieser umreißt den zur Entscheidung gestellten konkreten Lebenssachverhalt und das Ziel des Antragstellers.23 Zwar sieht § 163 GWB den Untersuchungsgrundsatz vor, wonach die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Darüber hinaus bestimmt § 168 Abs. 1 Satz 2 GWB, dass die Vergabekammer nicht an die Anträge gebunden ist und auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken kann. Dies ändert indes nichts an dem Antragserfordernis, das nicht nur in einem formalen Sinne grundlegende Nachprüfungsvoraussetzung ist, sondern auch in einem inhaltlichen Sinne den Überprüfungsrahmen absteckt.

16Die näheren Anforderungen an Form und Inhalt des Antrags sind in § 161 GWB geregelt.24

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