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D.Zuständigkeit der Länderkammern (§ 159 Abs. 2 Satz 2 GWB)
Оглавление13§ 159 Abs. 2 Satz 2 GWB überträgt die Bestimmungen zur Zuständigkeit aus § 159 Abs. 1 Nr. 2–5 GWB auf die Länderkammern, die somit für die dem jeweiligen Bundesland zuzurechnenden Aufträge sowie die Aufträge der ihm zugehörigen Kommunen zuständig sind.
14§ 159 Abs. 1 Nr. 2 GWB muss herangezogen werden, wenn mehrere Länder gemeinsam an einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts beteiligt sind oder diese finanzieren oder beaufsichtigen (öffentliche Auftraggeber gem. § 99 Nr. 1–2 GWB, ggf. mit Sektorentätigkeit, § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB oder als Konzessionsgeber, § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Die Bestimmung einer Länderkammer nach dieser Vorschrift ist jedoch nur möglich, wenn ein Bundesland alle definierten Einflussfunktionen überwiegend innehat. Wird der öffentliche Auftraggeber jedoch – beispielhaft – durch ein Bundesland überwiegend finanziert, während ein anderes Bundesland allein oder überwiegend die Aufsicht ausübt oder liegt eine völlige Parität hinsichtlich der Einflussfunktionen vor, kann aus der Vorschrift keinerlei Vorrang einer bestimmten Länderkammer wie etwa im Verhältnis Bund – Länder abgeleitet werden. Es verbleibt dann bei einer sich überschneidenden Zuständigkeit der Kammern verschiedener Bundesländer. In einem solchen Fall erkennt OLG Düsseldorf dem Antragsteller in analoger Anwendung der Vorschriften aus § 35 ZPO, §§ 73 Nr. 2, 175 GWB in ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht zu.12
15Bei der gemeinsamen Beherrschung eines privaten Sektorenauftraggebers/eines privaten Sektorenauftraggebers als Konzessionsgeber (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 GWB) durch mehrere Bundesländer müsste ebenfalls ein Bundesland alle genannten Beherrschungsfunktionen überwiegend innehaben, damit die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammer dieses Bundeslandes angenommen werden kann.
16Gewähren mehrere Länder anteilig die öffentliche Förderung gem. § 99 Nr. 4 GWB ist die Kammer des Landes in entsprechender Anwendung der Vorschrift aus § 159 Abs. 1 Nr. 4 GWB zuständig, welches „die Mittel überwiegend bewilligt“ hat. Werden die Fördermittel zu gleichen Anteilen bzw. zu jeweils nicht überwiegenden Anteilen gewährt, bleiben die Vergabekammern aller an der Förderung beteiligten Länder zuständig, unter denen der Antragsteller die Wahlfreiheit hat.13
17Bei der Organleihe eines Landes für ein anderes ist in entsprechender Anwendung der Vorschrift aus § 159 Abs. 1 Nr. 5 GWB die Vergabekammer des „entleihenden“ Landes zuständig.