Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 138

C.Einrichtung, Organisation und Besetzung der Länderkammern (§ 158 Abs. 2 GWB)

Оглавление

9Die Einrichtung, Organisation und Besetzung in den Ländern wird gem. § 158 Abs. 2 Satz 1 GWB von diesen nach Landesrecht geregelt (Ausführung als eigene Angelegenheit, Art. 83 GG). Beim Fehlen einer anderweitigen gesetzlichen Regelung liegt das Bestimmungsrecht über diese Umstände bei der Landesregierung. Zum Zeitpunkt der Einführung des Rechtsschutzes gem. den damaligen §§ 102 ff. GWB im Jahr 1998 konnte es naturgemäß noch keine „Bestimmungen“ der Länder geben. Die Länderregierungen erließen deshalb im Verlauf des Jahres 1999 Verordnungen (Land Mecklenburg-Vorpommern: Gesetzesform), in denen die Stellen bestimmt wurden, bei denen die Vergabekammern eingerichtet werden sollten; bestimmt wurde zumeist auch deren Anzahl und das Verfahren zur Auswahl und Bestellung der haupt- und ehrenamtlichen Mitglieder, gegebenenfalls wurden die Stellen benannt, die gem. § 158 Abs. 2 HS 1 GWB für Einrichtung, Organisation und Besetzung der Kammern oder Teilbereichen davon (insbesondere die Besetzung der Kammern) zuständig sein sollen.8 Die Einrichtung der Kammern erfolgte in den Ländern nach unterschiedlichen Gesichtspunkten, so etwa im Lande Nordrhein-Westfalen „in der Fläche“ bei jeder der fünf Bezirksregierungen9, in anderen Ländern konzentriert bei Ministerien oder einer anderen Landesbehörde.

10§ 158 Abs. 2 Satz 2 GWB eröffnet die Möglichkeit der Einrichtung einer gemeinsamen Nachprüfungsbehörde durch mehrere Bundesländer, die bislang noch nicht wahrgenommen wurde.

11Die Landesverordnungen bzw. das Landesgesetz bestimmen, durch welche Stelle und nach welchem Verfahren die Besetzung der Vergabekammern mit haupt- und ehrenamtlichen Mitgliedern erfolgt, oder sie benennen jedenfalls die Stelle, die ihrerseits diese Bestimmung trifft. In der Regel besetzt der Leiter der Stelle, bei der die Vergabekammer eingerichtet ist, diese mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitgliedern, spricht also ihre Bestellung gem. § 157 Abs. 4 Satz 1 GWB aus. Bei der Auswahl der zu bestellenden Personen wurden, was die ehrenamtlichen – teilweise aber auch die hauptamtlichen – Mitglieder betrifft, Benennungs- oder Vorschlagsrechte für andere Stellen geschaffen und/oder Genehmigungs-/Einvernehmensvorbehalte eingebracht. Die Länderregelungen weisen hier Unterschiede auf; gemeinsam ist jedoch das Anliegen, durch die ehrenamtlichen Mitglieder einen Praxisbezug und durch die Vorschlagsrechte eine Einbindung der berufsständischen Kammern/Organisationen und der Spitzenorganisationen der Wirtschaft, teilweise auch der kommunalen Spitzenverbände, herzustellen.

12Auch in den Ländern gibt es Geschäftsordnungen für die Tätigkeit der Vergabekammern, deren Zustandekommen und Erlass der Regelungskompetenz der Länder unterfällt. In ihren Regelungsbereichen sind sie der Geschäftsordnung der Bundeskammern vergleichbar.10

13Zur notwendigen Qualifikation der Mitglieder der Vergabekammern des Bundes und der Länder siehe vorstehend Rn. 2 und die Kommentierung zu § 157 GWB, Rn. 7, 10 und 12.

§ 159 GWBAbgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern

(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren

1. des Bundes;

2. von Auftraggebern im Sinne des § 99 Nr. 2, von Sektorenauftraggebern im Sinne des § 100 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 99 Nummer 2 und Konzessionsgebern im Sinne des § 101 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 99 Nummer 2, sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend bestimmt hat, es sei denn, die an dem Auftraggeber Beteiligten haben sich auf die Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer geeinigt;

3. von Sektorenauftraggebern im Sinne des § 100 Abs. 1 Nummer 2 und von Konzessiondgebern im Sinne des § 101 Abs. 1 Nummer 3, sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann;

4. von Auftraggebern im Sinne des § 99 Nr. 4, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat;

5. die im Rahmen der Organleihe für den Bund durchgeführt werden;

6. in Fällen, in denen sowohl die Vergabekammer des Bundes als auch eine oder mehrere Vergabekammern der Länder zuständig sind.

(2) 1Wird das Vergabeverfahren von einem Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Landes zuständig. 2Ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.

(3) 1In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt. 2Bei länderübergreifenden Beschaffungen benennen die Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nur eine zuständige Vergabekammer.

Schrifttum: Brauer, Das Verfahren vor der Vergabekammer, NZBau 2009, 297 ff.; Leinemann/Kirch, Entfall der Zulässigkeit des angegebenen Rechtsweges?, VergabeNews 2009, 134 ff.

Übersicht Rn.
A. Vorbemerkungen 1–3
I. Zurechenbarkeit des Auftrags 1
II. Änderungen durch die Gesetze zur Modernisierung des Vergaberechts 2009 und 2015 2, 3
B. Zuständigkeit der Bundeskammern 4–11
I. § 159 Abs. 1 Nr. 1 GWB 4
II. § 159 Abs. 1 Nr. 2 GWB 5
III. § 159 Abs. 1 Nr. 3 GWB 6
IV. § 159 Abs. 1 Nr. 4 GWB 7
V. Organleihe (§ 159 Abs. 1 Nr. 5 GWB) 8
VI. Vorrangzuständigkeit der Bundeskammer (§ 159 Abs. 1 Nr. 6 GWB) 9–11
C. Bundesauftragsverwaltung (§ 159 Abs. 2 Satz 1 GWB) 12
D. Zuständigkeit der Länderkammern (§ 159 Abs. 2 Satz 2 GWB) 13–17
E. Auffangzuständigkeit (§ 159 Abs. 3 Satz 1 GWB) 18
F. Mehrheit von Auftraggebern (§ 159 Abs. 3 Satz 2 GWB) 19
G. Problemfälle 20–24
H. Entscheidung durch eine unzuständige Vergabekammer 25
Vergaberecht

Подняться наверх