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C.Entscheidung im Rahmen der Gesetze

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2Das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern ist ein Verwaltungsverfahren, welches durch einen Verwaltungsakt in der Form eines Beschlusses endet, § 168 Abs. 3 Satz 1 GWB.5 Die Verfahrensregelungen aus den §§ 160 bis 169 GWB gehen jedoch als speziellere Regelungen den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze vor,6 ebenso wie Regelungen aus den übrigen Teilen des GWB, wenn sie auf das Kammerverfahren analog anwendbar sind. Die Besonderheiten des Kammerverfahrens gegenüber der Verwaltungstätigkeit lassen darüber hinaus aber auch die analoge Anwendung von einzelnen Vorschriften aus den gerichtlichen Verfahrensordnungen (VwGO, ZPO) und dem Gerichtsverfassungsgesetz als geboten erscheinen, wenn Lücken in den Regelungen der §§ 160 bis 169 GWB durch Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts nicht sinnvoll zu schließen sind.7

3Bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen einer Rechtsverletzung des Antragstellers (§ 168 Abs. 1 GWB) wenden die Vergabekammern die für die Vergaben oberhalb der europäischen Schwellenwerte geltenden nationalen Vorschriften des materiellen Vergaberechts sowie Vorschriften anderer Rechtsgebiete an, soweit sie als Vorfragen für ein rechtskonformes Vergabeverfahren erheblich sind.8 Gemeinschaftsrecht geht unmittelbar jedem entgegenstehenden nationalen Recht vor (Art. 10 Abs. 2 EGV als weitergeltender Grundsatz auch nach Inkrafttreten des AEUV), ohne dass zunächst der Rang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem jeweiligen nationalen Recht zu klären wäre.9 Die Staaten der Gemeinschaft haben ihre eigene Rechtsetzungsbefugnis bezüglich des öffentlichen Auftragswesens oberhalb der europäischen Schwellenwerte auf die Gemeinschaft übertragen und können dies nicht durch entgegenstehende nationale Regelungen rückgängig machen. Die Nachprüfungsstellen wenden Regelungen der europäischen Richtlinien somit direkt oder anhand richtlinienkonformer Auslegung der nationalen Vorschriften an, wenn sie nach Ablauf der dafür vorgesehenen Fristen nicht in nationales Recht umgesetzt wurden und den Antragsteller gegenüber den nationalen Vorschriften besser stellen. Dadurch wird auch die durch den Europäischen Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Richtlinien und der nationalen Vorschriften beachtlich. Besteht ein Normenkonflikt, der aufgrund des eindeutigen Wortlauts einer nationalen Vorschrift nicht durch richtlinienkonforme Auslegung zu lösen ist oder lässt sich die richtlinienkonforme Auslegung nicht ohne Weiteres festlegen, kommt jedoch nur ein Vertragsverletzungsverfahren10 bzw. eine Vorlage an den EuGH in Betracht. Auf der Ebene des Kammerverfahrens ist die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aufgrund der verzögernden Wirkung im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz problematisch aber zulässig.11 Im Übrigen ist eine spezielle Bindung der Vergabekammern an gerichtliche Entscheidungen, etwa an die der Beschwerdesenate, nicht normiert.

4Die Vergabekammern überprüfen nicht die Einhaltung von Regelungen über das Vergabeverfahren, die lediglich den Charakter einer Dienstanweisung für die mit der Durchführung von Vergaben betrauten Bediensteten haben (Vergabehandbücher, Ausführungsvorschriften, Erlasse, Einzelanweisungen) und sind ihrerseits auch nicht daran gebunden.

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