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F.Übertragung der Entscheidung auf ein Kammermitglied (§ 157 Abs. 3 GWB)

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19Die durch § 157 Abs. 3 GWB eröffnete Möglichkeit der Übertragung der Entscheidung auf ein (hauptamtliches) Mitglied setzt zunächst einen Beschluss der gesamten Kammer, also einschließlich eines ehrenamtlichen Mitglieds, voraus. Eine Übertragung ist nur möglich, wenn das Verfahren weder wesentliche tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten aufweist (was die Frage aufwirft, ob dieses Verfahren wirksam gem. § 167 Abs. 1 Satz 2 GWB verlängert werden kann) und die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung haben wird. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Übertragung ist nicht erforderlich. Die mangelnde Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses entspricht dem Grundsatz der Beschleunigung. Ebenso dürfte die beschlussförmige, unanfechtbare Rückholung eines übertragenen Verfahrens zur Entscheidung durch die gesamte Kammer zulässig sein, wenn sich im Verfahrensverlauf, etwa nach Akteneinsicht des Antragstellers, herausstellt, dass das Verfahren entgegen der ursprünglichen Einschätzung wesentliche Schwierigkeiten aufweist oder von grundsätzlicher Bedeutung ist.

20Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist aufgrund der Besonderheiten des Nachprüfungsverfahrens gering. Falls die mangelnde Bedeutsamkeit und Schwierigkeit bereits allein anhand des Antrags festgestellt werden kann, dürften gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 166 Abs. 1 Satz 3, 2. oder 3. Alt. GWB vorliegen. In dieser Situation wird der Antragsteller nach entsprechendem Hinweis der Kammer seinen Antrag in der Regel ohnehin zurücknehmen. Wenn der Antragsteller auf einer Sachentscheidung besteht, kann die Übertragung auf ein Kammermitglied sinnvoll sein. In anderen Fallkonstellationen dürfte jedoch vor Einsicht in die Vergabeakten sowohl durch die Kammer als auch durch den Antragsteller kaum entschieden werden können, ob das Nachprüfungsverfahren wesentliche tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung aufweist. Dies macht sich weder allein am Auftragswert oder Auftragsgegenstand noch an den Beanstandungen des Antragstellers fest. Es könnte somit erst nach Vorlage und Durchsicht der Vergabeakten, der Antragserwiderung und Information des ehrenamtlichen Mitgliedes über die Übertragung entschieden werden, womit ein bis zwei Wochen der fünfwöchigen Entscheidungsfrist bereits verbraucht wären und es fraglich erscheint, ob insgesamt eine nennenswerte Beschleunigung erreicht wird. Denkbar ist aber auch der umgekehrte Verlauf, wonach sich die Sache entgegen der ersten Einschätzung in einem späteren Stadium des Kammerverfahrens als einfach gelagert herausstellt. Da die Vorschrift keine zeitliche Begrenzung für die Übertragung enthält, wird die Übertragung zur alleinigen Entscheidung auch in einem späteren Stadium für zulässig erachtet.30

§ 158 GWBEinrichtung, Organisation

(1) 1Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. 2Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts. 3Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern. 4Der Präsident des Bundeskartellamts erlässt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.

(2) 1Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann. 2Die Länder können gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.

Übersicht Rn.
A. Vorbemerkungen 1, 2
B. Einrichtung, Organisation und Besetzung der Bundeskammern (§ 158 Abs. 1 GWB) 3–8
I. Einrichtung und Besetzung 3, 4
II. Organisation 5–8
C. Einrichtung, Organisation und Besetzung der Länderkammern (§ 158 Abs. 2 GWB) 9–13
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