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F.Mehrheit von Auftraggebern (§ 159 Abs. 3 Satz 2 GWB)

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19Während die Vorschriften aus § 159 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB die Fälle behandeln, in denen ein Auftraggeber beschafft, der seinerseits von mehreren öffentlichen Auftraggebern gemeinsam gebildet/beaufsichtigt/finanziert/beherrscht wird, bezieht sich die Vorschrift aus § 159 Abs. 3 Satz 2 GWB auf Beschaffungen, die von Auftraggebern aus mehreren Ländern koordiniert gemeinschaftlich durchgeführt werden und bei denen die Auftraggeber den Bietern gemeinsam gegenübertreten. Die beteiligten Stellen der verschiedenen auftragvergebenden Länder müssen bereits im Vorfeld festlegen, welche der in Frage kommenden Vergabekammern in der Bekanntmachung benannt wird. Eine Vergabekammer, deren Zuständigkeitsbereich keine Berührung zu irgendeiner der beteiligten Stellen aufweist, kann nicht benannt werden. Da die Zuständigkeitsbestimmung ausdrücklich durch Benennung in der (Auftrags-)Bekanntmachung erfolgt, dürfte eine Benennung an anderer Stelle oder eine Korrektur durch die Auftraggeber nicht wirksam möglich sein.

Die Vorschrift greift jedoch nicht ein, wenn Auftraggeber aus mehreren Ländern keine gemeinsame „länderübergreifende“ Beschaffung i. S. d. Absatzes 3 Satz 2 durchführen,14 sondern lediglich als Einkaufsgemeinschaft ihre eigenständigen Bedarfe gebündelt ausschreiben15, wobei zumeist ein Auftraggeber die organisatorische „Federführung“ übernimmt. Eine wirksame Festlegung auf eine bestimmte zuständige Vergabekammer kann in diesen Fällen nicht, auch nicht durch die Benennung in der Bekanntmachung, erfolgen.16 Es besteht die parallele Zuständigkeit der Kammern aller beteiligten Länder,17 jedoch nur für den Umfang, der jeweils einer Landesstelle zuzurechnen ist. Dies gilt ebenso, wenn Bundes- und Landesstellen rechtlich getrennte Beschaffungsvorgänge gebündelt ausschreiben.

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