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H.Entscheidung durch eine unzuständige Vergabekammer

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25Die Problemfälle bei der Zuständigkeit der Vergabekammern werden in der Praxis der Vergabenachprüfung dadurch relativiert, dass nach herrschender Auffassung auch eine unzuständige Vergabekammer den Suspensiveffekt gem. § 169 Abs. 1 GWB auslösen28 und eine wirksame Verweisung von Kammer zu Kammer vorgenommen werden kann.29 Bei mangelnder Zuständigkeit ist nach OLG Schleswig die Regelung aus § 55 GWB heranzuziehen.30 Die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit muss somit geltend gemacht werden und kann vorab beschwerdefähig entschieden werden. Anderenfalls befasst sich die Beschwerdeentscheidung nur noch mit dem getroffenen Ausspruch. Das OLG Schleswig sieht selbst aber offenbar Grenzen dort, wo die unzuständige Vergabekammer „durchentscheidet“ und damit als Verwaltungsbehörde die Zuständigkeiten Bund/Länder oder der Länder untereinander durchbricht.

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