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G.Problemfälle

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20Anhand der Vorschrift aus § 159 GWB können, wie sich aus den vorstehend behandelten Fallgruppen ergibt, nicht alle Beschaffungen von Bundes- und Landesstellen einer eindeutigen Kammerzuständigkeit zugeordnet werden. Daraus kann die Gefahr divergierender Kammerentscheidungen zu einem Beschaffungsvorgang resultieren, wenn den potentiellen Antragstellern ein Wahlrecht zuzuerkennen ist.18

21(Randnummer unbesetzt)

22Die Rechtsprechung hat bei derartigen Fallkonstellationen teilweise und mit unterschiedlichen Ansätzen dennoch die Konzentration bei einer Vergabekammer angenommen, was jedoch nicht zu überzeugen vermag:

– Die Konzentration bei der als erste befassten Vergabekammer nach Verwaltungsverfahrensrecht19 erscheint allenfalls bei Zuständigkeit mehrerer Kammern desselben Bundeslandes als mögliche Lösung.

– Die Ausweitung des Bestimmungsrechtes des/der Auftraggeber(s) in analoger Anwendung der Vorschrift aus § 159 Abs. 3 Satz 2 GWB20, dürfte nach der nochmaligen Befassung des Gesetzgebers mit der Regelung der Zuständigkeiten im Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2015 mangels einer „plan­widrigen Lücke“ nicht mehr möglich sein. Beachtlich ist auch die Argumentation der VK Bund21, wonach eine analoge Ausweitung des Bestimmungsrechtes durch den/die Auftraggeber als Ausnahme vom Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht in Betracht kommt.

– Bei länderübergreifenden Beschaffungen wurde vor der Einführung der Regelung aus § 106a Abs. 3 Satz 2 GWB a. F., nunmehr § 159 Abs. 3 Satz 2 GWB, in mehreren Entscheidungen eine einheitliche Zuständigkeit am Sitz des „Hauptauftraggebers“ angenommen, dem erkennbar der Schwerpunkt der Beschaffung (Anteil am Auftragswert, Projektführung o. ä.) zuzuordnen ist;22 nur bei Fehlen eines Anknüpfungspunktes sollte es bei einem Wahlrecht für den Bieter bleiben.23 Der Gedanke der Schwerpunktbildung könnte nunmehr übertragen werden auf Fälle der fehlgeschlagenen Bestimmung einer zuständigen Vergabekammer gem. § 159 Abs. 3 Satz 3 GWB24; es stünde dem aber ebenfalls der beachtliche Verweis auf den Entzug des gesetzlichen Richters entgegen.25

– Die Anrufung des nächsthöheren Gerichts zwecks Bestimmung der Zuständigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO bzw. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO scheidet aus, da die Vergabekammern kein Gericht im formellen Sinne darstellen.26

23Einem Antragsteller ist bei unklarer Zuständigkeit zu raten, mit den in Frage kommenden Vergabekammern Kontakt aufzunehmen und abzuklären, welche Kammer die Information des Auftraggebers gem. § 169 Abs. 1 GWB rechtswahrend vornehmen wird und dort den Antrag anzubringen. Der Suspensiveffekt gem. § 169 Abs. 1 GWB wird durch die Information „der Vergabekammer“, also auch einer letztlich unzuständigen Vergabekammer, ausgelöst.

24Eine besondere Regelung für die internationale Zuständigkeit der Nachprüfungsstellen, also für mehrere EU-Staaten betreffende Beschaffungsvorgänge, fehlt. Das OLG München hat in einem solchen Fall auch die freie Rechtswahl mangels entsprechender Vorschrift abgelehnt und auf den Rechtscharakter des Vergabeverfahrens als „vorvertragliches Auswahlverfahren eigener Art“ abgestellt. Daraus ergäbe sich die Einschlägigkeit der Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO (Sitz der Antragsgegnerin, dort: Bayern, daraus folgend Zuständigkeit der VK Südbayern) und die Ableitung der Zulässigkeitsanforderungen aus dem deutschen GWB.27

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