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A.Vorbemerkungen

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1Mit der Vorschrift des § 158 GWB kommt die Zugehörigkeit der Vergabekammern zur Exekutive zum Ausdruck, innerhalb derer ihre Mitglieder aufgrund der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit zwar einen „besonderen Status“, aber keine „richtergleiche Rechtsstellung“ innehaben.1

2Durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.4.2009 wurde die Bedeutung der Besetzung der Vergabekammern mit qualifizierten Personen nochmals betont, indem der damalige § 106 Abs. 2 Satz 2 GWB a. F. („Bei der Besetzung der Kammern muss gewährleistet sein, dass mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden sind.“) gestrichen wurde. Damit verbleibt allein die Vorschrift aus – nunmehr – § 157 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GWB als Vorgabe für die Qualifikation der haupt- und ehrenamtlichen Mitglieder sowohl der Kammern des Bundes als auch der Länder. Einer Auslegung, wonach der Gesetzgeber durch die Regelungen an unterschiedlichen Stellen den Ländern einen gewissen Spielraum zur Abweichung habe einräumen wollen, wurde die Basis entzogen.

Durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2015 wurde die Vorschrift inhaltlich nicht verändert.

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