Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 139
A.Vorbemerkungen
ОглавлениеI.Zurechenbarkeit des Auftrags
1Bereits aus § 156 GWB ergibt sich, dass die Vergabekammern des Bundes sachlich dann für die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens zuständig sind, wenn der Auftrag dem Bund „zuzurechnen“ ist. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der Länderkammern. § 159 GWB konkretisiert die Zurechenbarkeit anhand der jeweiligen Auftraggeber gem. § 99 GWB. Die Vorschrift stellt auch mittelbar klar, dass die bloße Bezeichnung einer Vergabekammer in dem für die europaweite Bekanntmachung zu nutzenden Formular weder deren mangelnde Zuständigkeit überwinden noch einen Bieter von der Anrufung der zuständigen Kammer abhalten kann.
II.Änderungen durch die Gesetze zur Modernisierung des Vergaberechts 2009 und 2015
2Als § 106a GWB wurde die Vorschrift aus § 18 VgV a. F. durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.4.2009 mit verändertem Textaufbau und unter Hinzufügung einer Definition für den „beherrschenden Einfluss“ in Abs. 3 in das GWB übernommen.
3Durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2015 wurden die Bezüge zu den Auftraggebern der veränderten Systematik der §§ 98 ff. GWB angepasst und die dortige Differenzierung zwischen „öffentlichen Auftraggebern“, „Sektorenauftraggebern“ und „Konzessionsgebern“ nachvollzogen. Weiterhin wurde die Vorschrift aus § 106a Abs. 1 Nr. 5 GWB a. F. obsolet, die auf Baukonzessionsnehmer zielte, die hierdurch selbst zu öffentlichen Auftraggebern hinsichtlich ihrer Aufträge an Dritte wurden (§ 98 Nr. 6 GWB a. F.). Die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU sehen diese Ausweitung des Kreises der öffentlichen Auftraggeber nicht mehr vor.1 Die Regelung aus § 106a Abs. 1 Nr. 6 GWB a. F. (Organleihe für den Bund) wurde dadurch zur jetzigen Nr. 5. Neu eingefügt wurde die Vorschrift des § 159 Abs. 1 Nr. 6 GWB, die nunmehr bei überschneidender Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes und einer oder mehrerer Landesvergabekammer(n) die ausschließliche Zuweisung des Verfahrens an die Vergabekammer des Bundes vorsieht. Dadurch soll eine Verfahrenskonzentration und –beschleunigung herbeigeführt und insbesondere der „Gefahr divergierender Entscheidungen“ unterschiedlicher Beschwerdegerichte entgegengewirkt werden.2