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B.Rechtliche Stellung der Vergabekammer und ihrer Mitglieder

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1aDie Vergabekammern sind keine Gerichte gemäß den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Ihre Mitglieder üben demnach keine richterliche Gewalt nach diesem Gesetz aus und dürften deshalb auch nicht das Richterprivileg aus § 839 Abs. 2 BGB genießen,1 soweit ihnen dies nicht im Innenverhältnis zum Dienstherrn ausdrücklich eingeräumt wird.2 Nach der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers wird das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren vielmehr innerhalb der Verwaltung von Personen durchgeführt, die als „Vergabekammer“ einen Ausschuss gem. den §§ 88–93 VwVfG Bund und den entsprechenden Vorschriften der Länder bilden.3 Sie sind in ihrem Amt, auch untereinander, weisungsunabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Durch die gesetzlich abgesicherte Weisungsunabhängigkeit ihrer Mitglieder und die weiteren in den §§ 156, 157 niedergelegten prägenden Merkmale genügen die bundesdeutschen Vergabekammern den Anforderungen der Rechtsmittelrichtlinie bzw. des Art. 267 AEUV4. Auch gegenüber den verfahrensbeteiligten öffentlichen Auftraggebern nehmen die Vergabekammern die Stellung eines unabhängigen Entscheidungsgremiums, nicht etwa die einer Aufsichtsbehörde, ein.

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