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A.Vorbemerkungen

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1Die Vorschrift definiert im § 156 Abs. 2 GWB die ausschließliche Entscheidungsbefugnis der Vergabekammern über Ansprüche, „die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind“. Die Vergabekammern sind damit in abdrängender Sonderzuständigkeit aufgerufen, in der Phase der Vertragsanbahnung bei öffentlicher Beschaffungstätigkeit die Beachtung der Vergabebestimmungen durch direktes Einwirken durchzusetzen (Primärrechtsschutz in Unterscheidung zum sekundären Schadensersatz).

Die Vergabe einer Stromkonzession i. S. d. § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) soll allerdings nicht der Nachprüfung durch eine Vergabekammer zugänglich sein.1 Die VK Hessen verweist in ihrer Begründung auf die §§ 46, 46a, 47 EnWG, die als lex specialis sowie als lex posterior den Regelungen des GWB vorgehen, so dass die Kammer die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtbarkeit als gegeben ansieht.

§ 156 GWB entspricht dem bisherigen § 104 GWB a. F. mit der neu aufgenommenen Zuständigkeitszuweisung für Konzessionen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 GWB).

2(Randnummer unbesetzt)

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