Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 129

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(3) 1Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss zur alleinigen Entscheidung übertragen. 2Diese Übertragung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.

(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.

Schrifttum: Braun, Zur Stellung der Vergabekammer und zur Haftung ihrer Mitglieder, ZVgR 2000, 111 ff.; Maier, Die prozessualen Grundsätze des Nachprüfungsverfahrens, NZBau 2004, 667 ff.; Ziekow/Siegel, Das Vergabeverfahren als Verwaltungsverfahren, ZfBR 2004, 30 ff.

Übersicht Rn.
A. Vorbemerkungen 1
B. Rechtliche Stellung der Vergabekammer und ihrer Mitglieder 1a
C. Entscheidung im Rahmen der Gesetze 2–4
D. Besetzung der Vergabekammern und Qualifikation der Mitglieder 5–14
I. Einrichtung der Vergabekammern 5, 6
II. Hauptamtliche Mitglieder 7–9
III. Ehrenamtliche Mitglieder 10, 11
IV. Besetzung bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen 12
V. Qualifikation der Kammermitglieder auf Länderebene 13
VI. Bestellung auf fünf Jahre (§ 157 Abs. 4 GWB) 14
E. Ausschluss/Befangenheit 15–18
F. Übertragung der Entscheidung auf ein Kammermitglied (§ 157 Abs. 3 GWB) 19, 20
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