Читать книгу Vergaberecht - Corina Jürschik - Страница 129
Оглавление(3) 1Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss zur alleinigen Entscheidung übertragen. 2Diese Übertragung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.
(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.
Schrifttum: Braun, Zur Stellung der Vergabekammer und zur Haftung ihrer Mitglieder, ZVgR 2000, 111 ff.; Maier, Die prozessualen Grundsätze des Nachprüfungsverfahrens, NZBau 2004, 667 ff.; Ziekow/Siegel, Das Vergabeverfahren als Verwaltungsverfahren, ZfBR 2004, 30 ff.
Übersicht | Rn. | |
A. | Vorbemerkungen | 1 |
B. | Rechtliche Stellung der Vergabekammer und ihrer Mitglieder | 1a |
C. | Entscheidung im Rahmen der Gesetze | 2–4 |
D. | Besetzung der Vergabekammern und Qualifikation der Mitglieder | 5–14 |
I. | Einrichtung der Vergabekammern | 5, 6 |
II. | Hauptamtliche Mitglieder | 7–9 |
III. | Ehrenamtliche Mitglieder | 10, 11 |
IV. | Besetzung bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen | 12 |
V. | Qualifikation der Kammermitglieder auf Länderebene | 13 |
VI. | Bestellung auf fünf Jahre (§ 157 Abs. 4 GWB) | 14 |
E. | Ausschluss/Befangenheit | 15–18 |
F. | Übertragung der Entscheidung auf ein Kammermitglied (§ 157 Abs. 3 GWB) | 19, 20 |